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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Bebauungsplan - Arten und rechtliche Grundlage

Was ist ein Bebauungsplan? Informationen zu Arten und rechtliche Grundlage eines Bebauungsplan und Erklärung was ein einfacher & qualifizierter Bebauungsplan ist - Informationen von dem Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Bebauungsplan von Häusern als Beispiel
Was ist ein Bebauungsplan?

Einer der Tätigkeitsschwerpunkte von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht im öffentlichen Baurecht ist die Überprüfung von Bebauungsplänen.


Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen dafür, welche Bauvorhaben in einem Baugebiet verwirklicht werden können. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.


Der Bebauungsplan bestimmt, welche Bauvorhaben auf welchen Grundstücken zulässig sind. Grundsätzlich gilt, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Dadurch soll eine kontinuierliche Entwicklung der Planung gegeben sein.


Ausnahmen von diese Regel sind der selbstständige Bebauungsplan (die Ordnung der städtebaulichen Entwicklung erfordert nicht die Aufstellung eines Flächennutzungsplans) sowie der vorgezogene oder vorzeitige Bebauungsplan. Eine Sonderform des Bebauungsplans ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu entwickeln ist und die Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens sicherstellen soll. Für alle von einer Planung betroffenen Grundstückseigentümer kann Anlass bestehen, die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans überprüfen zu lassen.


Für die Frage, ob ein Bebauungsplan rechtmäßig ist, ist u.a. auch das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans zu untersuchen. Das Verfahren zur Aufstellung, zur Änderung und zur Ergänzung eines Bebauungsplans ist grundsätzlich die Bauleitplanung.


Gemäß § 13 BauGB kann eine Gemeinde für die Änderung eines Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht für alle Konstellationen abstrakt bestimmen. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung stets oder zumindest in der Regel zu den Grundsätzen der Planung gehören, lässt sich nicht aufstellen. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Ändert eine Gemeinde nicht nur die Festsetzungen für das jeweilige Baugebiet, sondern den Baugebietstyp selbst, werden die Grundzüge der Planung allerdings in den meisten Fällen berührt sein.


Es wird unterschieden zwischen dem einfachen Bebauungsplan und dem qualifizierten Bebauungsplan. Die Festsetzungen im Bebauungsplan müssen so detailliert sein, dass die nach § 1 Abs. 5 u. 6 BauGB vorgeschriebene notwendige Abwägung aller Belange vorgenommen und ein Interessenausgleich hergestellt werden kann. Besonders bei der Abwägung betroffener Interessen werden bei der Erstellung von Bebauungsplänen Fehler gemacht. Verbindliche Vorgaben für die Zulässigkeit der Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) enthält die Baunutzungsverordnung, die dabei zugleich diese Begriffe konkretisiert.


Rechtsschutz vor den Wirkungen des Bebauungsplans kann jede natürliche oder juristische Person vor dem Verwaltungsgerichthof oder dem OVG durch Antrag auf Durchführung der Normenkontrolle erlangen. Antragsberechtigt ist aber nur, wer geltend machen kann, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis reicht es demnach nicht aus, wenn die antragstellende Person einen aufgrund des Bebauungsplans erlittenen oder drohenden Nachteil geltend macht, der sich schon aus jedem abwägungserheblichen Belang i.S.d. § 1 Abs. 5 u. 6 BauGB ergeben konnte - soweit es sich dabei um rechtlich geschützte Interessen handelte.


Zu bejahen ist die Antragsbefugnis dann, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die das Grundstück unmittelbar betreffen z.B. durch die Bebaubarkeit des Grundstücks beschränkende. Darüber hinaus ist die Antragsbefugnis von der Rechtsprechung in Fällen bloß mittelbarer Beeinträchtigung (Grundstück liegt außerhalb des Plangebiets) bejaht worden, in denen die Festsetzungen auf Nachbargrundstücken einen möglichen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bedeuten.


Eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit stellt die "inzidente Normenkontrolle" in anderen Gerichtsverfahren dar. Zur inzidenten Kontrolle des Bebauungsplans kommt es dann, wenn die richterliche Entscheidung von der Gültigkeit des Bebauungsplans abhängt, also häufig im Rahmen einer Verpflichtungsklage (Eigentümer greift die ablehnende Bescheidung seines Baugesuchs an) oder einer Anfechtungsklage (Nachbar greift eine erteilte Baugenehmigung mit der Begründung an, die Festsetzung des Bebauungsplanes, auf den sich die Baugenehmigung stütze, sei nichtig).


Zu beachten ist, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines Bebauungsplans dann nicht mehr besteht, wenn die angegriffene Festsetzung durch Baumaßnahmen bereits vollständig verwirklicht ist und die zugrundeliegenden Baugenehmigungen bestandskräftig sind.

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