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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Berufsunfähigkeitsversicherung Antrag

Typische Fehler beim Berufsunfähigkeitsversicherung Antrag - Ansprüche bei Berufsunfähigkeit - Informationen vom Rechtsanwalt für Versicherungsrecht in Offenburg.

Frau füllt Antrag aus
Berufsunfähigkeitsversicherung Antrag ohne Fehler?

Nach einem Unfall oder bei einer länger andauernden Erkrankung stellt sich die Frage, ob Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch genommen werden können. Schon bei der Geltendmachung der Ansprüche ist es sinnvoll, Rat bei einem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu suchen. Bereits bei der Antragstellung können Fehler passieren, die später nicht oder nur sehr schwer korrigiert werden können.


Fehler beim Berufsunfähigkeitsversicherung Antrag


Nachdem Sie Ansprüche bei dem Versicherer angemeldet haben, legt Ihnen der Versicherer einen Fragebogen vor, welchen Sie ausfüllen sollen. Die mit dem Fragebogen gestellten Fragen sind regemäßig nicht geeignet, dem Versicherer alle zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Informationen zu überlassen. Die standardisierten Fragebögen lassen keinen Raum für die unbedingt erforderlichen Angaben zu den Besonderheiten Ihres Leistungsfalls. Oft werden die missverständlich gestellten Fragen irrtümlich falsch beantwortet, was dann von dem Versicherer zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausgelegt wird. Dies kann dazu führen, dass der Versicherer die Leistungen verweigert. Der Versicherer verlangt von Ihnen eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, damit erforderliche (oder auch vom Versicherer gewünschte) Informationen bei behandelnden Ärzten eingeholt werden können. Die Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sind oftmals sehr weitreichend formuliert, was für den Versicherten zu erheblichen Nachteilen führen kann. Der Versicherer verzögert oftmals eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der Berufsunfähigkeit und unterbreitet das Angebot, Leistungen befristet zu erbringen. Der Versicherungsnehmer nimmt dieses Angebot an, ohne über damit verbundene Nachteile nachzudenken. Die Nachteile können dann entstehen, wenn nach Ablauf der vom Versicherer „freiwillig“ gewährten Leistung weiterhin Berufsunfähigkeit besteht. Hier ergibt sich folgendes Problem:


Nach den Versicherungsbedingungen, welche im Regelfall verwendet werden, sollte der Versicherer nach sechsmonatiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit feststellen. Dies tut der Versicherer oftmals nicht, weil dies für ihn erhebliche Nachteile hat: Hat der Versicherer das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit einmal anerkannt, kann er sich von diesem Anerkenntnis nur durch ein Nachprüfungsverfahren lösen. In diesem Nachprüfungserfahren trifft den Versicherer die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehme nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig ist. Diesen Nachweis kann der Versicherer oftmals nicht führen. Der Versicherer verweigert also die Abgabe eines Anerkenntnisses, was zu erheblichen Nachteilen für den Versicherungsnehmer führen kann. Deshalb erklärt sich der Versicherer – scheinbar zum Vorteil des Versicherungsnehmers - bereit, die Leistungen für einen befristeten Zeitraum zu erbringen. Nach Ablauf dieses Zeitraums stellt der Versicherer dann die Leistungen ein. Der Versicherer behauptet dann, dass der Versicherungsnehmer das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nachweisen müsse. Zu diesem späten Zeitpunkt ist es dem Versicherungsnehmer oftmals nicht mehr möglich, die Voraussetzungen für das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu erbringen. Rückwirkende ärztliche Feststellungen sind oftmals nicht möglich. Wenn der Versicherungsnehmer längere Zeit aus seinem Betrieb ausgeschieden ist so fällt es oftmals schwer, erforderliche Informationen über die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit zu besorgen oder erforderliche Zeugen stehen nichtmehr zur Verfügung.


Berufsunfähigkeit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung


Nach § 172 VVG ist bei der Berufsunfähigkeitsversicherung der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Berufsunfähig nach der gesetzlichen Regelung ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.


Die Versicherer verwenden in ihren Versicherungsbedingungen unterschiedliche Klauseln, die hierzu Einzelheiten regeln. Es ist im Versicherungsfall konkret zu prüfen, welche Versicherungsbedingungen dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen. Es ist hin und wieder mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die „richtigen“ Versicherungsbedingungen zu erhalten. Die Versicherer sind zwar verpflichtet, während der Dauer des Versicherungsvertrags dem Versicherten Abschriften des Versicherungsscheins und der maßgeblichen Versicherungsbedingungen zu überlassen. Der Versicherer überlässt aber oftmals neuere (ihm günstige) Versicherungsbedingungen, die aber auf den Leistungsfall nicht angewendet werden können.

Von den Versicherern verwendete Versicherungsbedingungen sehen für den Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit u.a. folgende Regelung vor:


"Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht."


Die Definition bezieht sich auf vollständige Berufsunfähigkeit. Diese ist nach den Bedingungen jedoch nicht erforderlich, um Leistungen beanspruchen zu können. Nach den Standardbedingungen reicht eine 50%ige Berufsunfähigkeit, gemessen an der zuvor beschriebenen vollständigen Berufsunfähigkeit. Es gibt auch Bedingungswerke, bei denen ein Grad der Berufsunfähigkeit zwischen 25 % und 75 % maßgebend ist, wobei die Rentenleistung, je nach Grad der Berufsunfähigkeit, quotiert wird. Standard ist die Leistungspflicht bei 50%iger Berufsunfähigkeit, was bedeutet, dass der Versicherte wenigstens zur Hälfte seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen kann.


Maßgeblich ist der zuletzt ausgeübte Beruf

Für Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist ausschließlich auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen. Es kommt also nicht auf den erlernten Beruf und auch nicht auf den Beruf an, welchen der Versicherungsnehmer ausübte, als der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Die Standardbedingungen sehen für einen Berufswechsel während des laufenden Vertragsverhältnisses auch keine Anzeigepflicht vor. Wenn Sie also einen Antrag auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellen so müssen Sie genau darstellen, wie der zuletzt ausgeübte Beruf ausgestaltet war.


Hier reicht es nicht, den Beruf nur pauschal zu behaupten. So kann ein Bauingenieur seine Tätigkeit ausschließlich im Büro ausüben, in dem er mit Erstellen und Prüfen von Plänen beschäftigt ist. Hier handelt es sich um eine Büro-Tätigkeit, bei welcher langes Sitzen und PC-Tätigkeit zum Beruf gehören.


Ein anderer Bauingenieur ist dagegen ausschließlich mit der Überwachung der Bauarbeiten auf der Baustelle beschäftigt. Dieser Bauingenieur muss täglich lange stehen und gehen, über Leitern und Gerüste klettern, Kälte und Hitze aushalten usw.

Die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit ist also jeweils vollkommen unterschiedlich. Es handelt sich bei den Beiden geschilderten Tätigkeiten um zwei unterschiedliche Berufe im Sinne der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.


Treten nun bei einem der Bauingenieure gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, die z.B. das Stehvermögen beeinträchtigen, so kann dies für den einen Bauingenieur bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bedeuten, für den anderen (der überwiegend im Büro sitzend tätig ist) dagegen nicht.


Hier kann Ihnen der Fachanwalt für Versicherungsrecht nützliche Hinweise geben, wie Sie eine solche Beschreibung erstellen. Diese Beschreibung wird bei einer streitigen Auseinandersetzung auch durch das Gericht geprüft. Daher müssen hier Fehler unbedingt vermieden werden.


Es kann hier nicht pauschal darauf verwiesen werden, was die Allgemeinheit oder der "durchschnittliche Versicherungsnehmer" mit einem bestimmten Beruf verbindet. Es kommt darauf an, welche konkreten Anforderungen der Arbeitsplatz, den der Versicherungsnehmer zuletzt innehatte, an den Versicherten stellt. Dargestellt werden muss auch, welche konkreten körperlichen Anforderungen der Beruf an den Versicherungsnehmer stellt. Erst dann kann bei Berücksichtigung der vorliegenden körperlichen Einschränkungen entschieden werden, ob und ggf. welche Tätigkeiten der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit noch ausgeübt werden können. Es muss geprüft werden, ob die verbleibenden Teil-Tätigkeiten noch eine sinnvolle Ausübung der beruflichen Tätigkeit ermöglichen.


Weitere Ansprüche bei Berufsunfähigkeit


Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Wer nicht mehr in der Lage ist, seinen bisher ausgeübten Beruf weiterhin auszuüben, kann Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Neben einem Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung kann auch ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Gewährung einer Umschulung) gegeben sein.


Eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung kann dann gewährt werden, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, oder wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben. Während für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die allgemeine Erwerbstätigkeit abstellt, schützt die private Berufsunfähigkeitsversicherung den konkret zuletzt ausgeübten Beruf. Gewährt die Deutsche Rentenversicherung eine Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung so ist auch der Versicherer / Berufsunfähigkeitsversicherung oftmals bereit, Leistungen zu erbringen.


Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung

Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung werden längstens bis zu dem Zeitpunkt gewährt, zu welchem „Berufsunfähigkeit“ im Sinne der Versicherungsbedingungen des Krankentagegeldversicherers vorliegt. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen des Berufsunfähigkeitsversicherers nicht vergleichbar ist mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung. Beruft sich der Krankentagegeldversicherer auf das Vorliegen von Berufsunfähigkeit, so sollte diese Entscheidung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht geprüft werden.



Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

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