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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Erbschaftsteuer & lebzeitige Zuwendungen

Lebzeitige Zuwendungen ersparen Erbschaftsteuer - anfallenden Freibeträge für Kinder und Enkelkinder können alle 10 Jahre ausgenutzt werden - News und Informationen zum Familienrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Sohn mit Vater
Erbschaftsteuer & lebzeitige Zuwendungen

Steuern sparen durch lebzeitige Zuwendungen?


Durch lebzeitige Übertragungen lässt sich Erbschaftsteuer sparen, weil die alle 10 Jahre anfallenden Freibeträge für Kinder und Enkelkinder mehrfach ausgenutzt werden können. Die eigene Versorgung sollte aber immer sichergestellt sein. Dabei gilt der Grundsatz: Vermögen sollte nie nur aus steuerlichen Erwägungen verschenkt werden.


Eine Immobilie kann¸ betragen werden unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohn- oder Nießbrauchrechts. Der Nießbrauchsvorbehalt hat den Vorteil, dass sein Kapitalwert vom zu versteuernden Schenkungswert abgezogen wird.


Probleme können sich ergeben, falls mit der Übertragung Pflichtteilsansprüche geschmälert werden sollen. Die 10-Jahres-Frist für die Berücksichtigung derartiger Zuwendungen bei Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen beginnt nicht, wenn sich der Zuwender die volle Nutzung vorbehält.


Auch bei der Testamentsgestaltung ist die Erbschaftsteuer bedeutsam. Das sogenannte Berliner Testament, bei dem Ehegatten sich gegenseitig zu Allein- und die Kinder zu Schlusserben einsetzen, hat eine zweifache Besteuerung zur Folge, einmal bei Ableben des erstversterbenden Elternteils und zum anderen bei Ableben des längstlebenden Elternteils.

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