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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Fristen für Widerspruchsrecht bei Inhaberwechsel

Widerspruchsrecht bei Inhaberwechsel / Betriebsübergang für Angestellte - Fristen festgelegt - News und Informationen zu Recht / Rechtsprechung von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Zwei Chefs im Gespräch
Fristen für Widerspruchsrecht bei Inhaberwechsel?

Nach § 613a Abs. 6 BGB muss ein Mitarbeiter umfassend über die Folgen eines bevorstehenden Betriebsübergangs aufgeklärt werden, damit er verlässliche Informationen zur Verfügung hat, ob er zum neuen Betriebsinhaber wechseln oder doch lieber beim alten Arbeitgeber bleiben will. Will er nicht wechseln, dann kann er binnen eines Monats nach der Unterrichtung dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen. Diese Frist beginnt nicht zu laufen, wenn die Unterrichtung gar nicht oder fehlerhaft durchgeführt wird. Allerdings kann der Mitarbeiter bei einer fehlerhaften (oder unterbliebenen) Unterrichtung sein Widerspruchsrecht nicht zeitlich unbegrenzt ausüben, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 23.7.2009 betonte. In jenem Fall war die Unterrichtung fehlerhaft, gleichwohl wechselte der Mitarbeiter zum neuen Arbeitgeber und arbeitete dort ca. 10 Monate, ehe er mit dem neuen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schloss, mit dem er das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendete. Kurz darauf stellte dieser neue Arbeitgeber Insolvenzantrag, worauf sich der Mitarbeiter daran erinnerte, dass er seinerzeit ja gar nicht korrekt über den Betriebsübergang informiert worden war und nun an seinen alten Arbeitgeber herantrat, um mit ihm das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Pech gehabt, sagte das BAG und kippte damit eine für den Mitarbeiter günstige Entscheidung der Vorinstanz. Zwar sei die Monatsfrist nicht in Gang gesetzt worden, aber durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages mit dem neuen Betriebsinhaber habe er in der arbeitsvertraglichen Situation disponiert, sein Widerspruchsrecht sei verwirkt.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

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