top of page

News

Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Kündigung Schwerbehinderte - Integrationsamt?

Kündigung von schwerbehinderten Mitarbeitern nur mit Zustimmung des Integrationsamts - Arbeitgeber in der Pflicht - News und Informationen zum Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Rollstuhlfahrer in Office
Kündigung Schwerbehinderte nur mit Integrationsamt

Grundsätzlich ist vor der Kündigung von schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern die Zustimmung des Integrationsamtes vom Arbeitgeber einzuholen, andernfalls die Kündigung unwirksam ist.


In seiner Entscheidung vom 1.3.2007 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass eine Zustimmung des Integrationsamt bei Kündigungen von schwerbehinderten Mitarbeitern nur dann erforderlich ist, wenn bei Zugang der Kündigung der betreffende Mitarbeiter bereits als Schwerbehinderter anerkannt ist oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt hat (§ 90 Abs. 2a SGB IX).


Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin drei Tage vor Erhalt ihrer Kündigung bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt. Dem Antrag wurde ca. vier Monate später rückwirkend zum Tag der Antragstellung stattgegeben. Im Kündigungsschutzprozess machte die Mitarbeiterin geltend, die Kündigung sei unwirksam, weil sie zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits (rückwirkend) gleichgestellt gewesen sei und somit den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX in Anspruch nehmen könne. Die Klage blieb vor dem BAG erfolglos.


Das BAG führte dabei wie folgt aus: "Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist nach § 85 SGB IX unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden jedoch Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Auch sie sind vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt haben. Zwar war die Klägerin bei Ausspruch der Kündigung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Ihr stand aber dennoch kein Sonderkündigungsschutz zu, da sie ihren Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen, sondern nur drei Tage vor der Kündigung gestellt hatte."


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1.3.2007, Az. 2 AZR 217/06

bottom of page