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Kündigungsschutz bei künstlicher Befruchtung?

Schwangere genießen gem. § 9 MuSchG besonderen Kündigungsschutz - aber: Kündigungsschutz auch bei künstlicher Befruchtung? - Informationen zum Arbeitsrecht von Rechtsanwälte / Fachanwälte der Kanzlei HAZ aus Offenburg.

Eltern mit Baby
Kündigungsschutz auch bei künstlicher Befruchtung?

Schwangere genießen bekanntlich gem. § 9 MuSchG besonderen Kündigungsschutz. Will der Arbeitgeber kündigen, benötigt er vor einer Kündigung eine behördliche Zustimmung, die nur in sehr seltenen Ausnahmefällen erteilt wird. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist unwirksam. Allerdings muss die Schwangere innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Kündigung offenbaren, dass sie schwanger ist, sollte der Arbeitgeber das nicht ohnehin bereits wissen.


Wie ist das aber bei einer künstlichen Befruchtung?


In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell zu entscheidenden Fall hatte das Unternehmen einige Tage nach der von der Mitarbeiterin vorher angekündigten Einsetzung einer befruchteten Eizelle (Embryonentransfer bei der in-vitro-Fertilisation) gekündigt und zwar ohne vorherige behördliche Zustimmung.


Der Arbeitgeber war der Meinung, besonderer Kündigungsschutz werde nicht bereits ab  dem Embryonentransfer ausgelöst, sondern erst dann, wenn eine erfolgreiche Einnistung (Nidation) stattgefunden habe.


Diese Auffassung hat das BAG aber ebenso abgelehnt wie die Vorinstanzen. In diesen Fällen werde der besondere Kündigungsschutz bereits ab dem Tag des Transfers ausgelöst.


Das BAG war im Übrigen der Meinung, hier liege mit der Kündigung auch ein Verstoß  gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. §§ 1, 3 AGG vor, da der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. Februar 2008 (C-506/06) entschieden habe, es könne eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen habe. Nach den Gesamtumständen könne man vorliegend davon ausgehen, dass dieser Zusammenhang bestehe.


Die Kündigung war damit unwirksam und die Mitarbeiterin behielt ihren Arbeitsplatz.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2015, 2 AZR 237/14




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