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Ordnungsgeld wegen Wutausbruch

Das wurde teuer! OLG Karlsruhe verhängt Ordnungsgeld wegen Wutausbruch im Gerichtssaal - Informationen vom Rechtsanwalt / Anwalt / Fachanwalt in Offenburg

Gerichtssaal mit Richterin
Ordnungsgeld wegen Wutausbruch im Gerichtssaal?

Das wurde teuer! Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte es in seiner Entscheidung vom 3.8.2016 mit dem Wutausbruch einer Prozesspartei zu tun.


Der betreffende Herr war während einer Verhandlung bereits durch eine erhöhte Lautstärke bei seinen Äußerungen und der Erklärung aufgefallen „Ich möchte dem da drüben etwas an die Krawatte sagen“, gemeint war sein Prozessgegner oder dessen Anwalt. Das Gericht hatte bereits zur Mäßigung aufgerufen.


Kurz darauf sagte er in Richtung seines Anwaltes mit gesenkter Stimme, aber für jeden im Raum hörbar: „Wenn ich die zwei Fratzen da drüben sehen muss“, gemeint waren hier auch wieder der Prozessgegner und sein Anwalt.


Das reichte dem Gericht, um ein Ordnungsgeld wegen sog. Ungebühr i.S.d. § 178 GVG gegen den Mann festzusetzen. Der ging ins Rechtsmittel, unterlag aber beim OLG Karlsruhe.


Das OLG schrieb ihm und anderen Heißspornen ins Stammbuch, eine Fratze sei laut Duden ein „abstossend hässliches, deformiertes  Gesicht“, eine entsprechende Beschimpfung sei vorliegend nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und nach den vorliegenden Erkenntnissen auch vorsätzlich erfolgt.


Es könne an Hand des Protokolls und der Schriftsätze auch nicht festgestellt werden, dass diese Äußerung durch ein entsprechend aggressives oder rustikales Vorgehen der Gegenseite provoziert wurde. Es blieb also beim Ordnungsgeld und der Erkenntnis, das eigene Unbehagen im Gerichtssaal so weit wie möglich zu zügeln.


Beschluss des OLG Karlsruhe vom 3.8.2016, 11 W 75/16



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