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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Urlaubsanspruch bei Tod - Auszahlung an Witwe

Urlaubstage verfallen selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer stirbt. Es besteht also ein Urlaubsanspruch auch nach dem Tod für die Erben - Informationen vom Rechtsanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Kerzen bei einer Beerdigung
Urlaubsanspruch bei Tod - Auszahlung an Witwe

Eine weitere Bastion deutschen Arbeitsrechts wurde durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 12.6.2014 geschleift. Der EuGH hatte es mit einer Vorlage durch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zu tun.


Die Witwe des Mitarbeiters eines Unternehmens klagte den Gegenwert von über 140 Tagen Urlaub gegen das Unternehmen ein, den ihr Mann über die Jahre aufgebaut hatte. Der Mitarbeiter selbst konnte den Urlaub nicht nehmen, weil er erkrankt war und noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstarb.


Der EuGH entschied, dass in diesem Fall ein Anspruch der Witwe auf finanzielle Entschädigung gegen den Arbeitgeber besteht. Damit novelliert man auch die Rechtslage in Deutschland.


Bislang war es nach deutscher Rechtslage nämlich so, dass der Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht vererblich war. Es handelte sich nach deutscher Rechtsauffassung um einen höchstpersönlichen Anspruch des Mitarbeiters auf Befreiung von der Arbeitspflicht, den man nicht vererben konnte. Nur in einem seltenen und hier nicht interessierenden Ausnahmefall, der auch voraussetzte, dass das Arbeitsverhältnis zuvor beendet war, konnten die Erben auf eine finanzielle Entschädigung hoffen.


Damit ist es nun vorbei. Nach der jetzigen Entscheidung des EuGH können die Erben also den Gegenwert des Urlaubes des verstorbenen Verwandten auch dann verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt von dessen Tod noch besteht.


Nichts anderes dürfte gelten, wenn  der Erblasser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stirbt und selbst noch einen Anspruch auf Abgeltung, also Auszahlung seines Urlaubes hatte.


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