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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Wanze im Auto erlaubt? Detektiv verletzt Grundrechte?

Ist eine Wanze im Auto erlaubt, die von einem Detektiv im Auftrag des Arbeitgebers installiert wurde? Grundrechte von Personen müssen gewahrt werden - Informationen zum Arbeitsrecht von Rechtsanwälte / Fachanwälte der Kanzlei HAZ aus Offenburg.

Mechaniker sucht Wanze
Wanze im Auto erlaubt?

Etwas Genugtuung konnten wir unserem Mandanten in einem vor dem Landgericht Offenburg geführten Prozess (Az. 3 O 91/14) verschaffen.


Was war passiert: Dem Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens wurde aus heiterem Himmel vorgeworfen, er habe seine Spesenunterlagen falsch geführt und dadurch sei dem Unternehmen ein Schaden entstanden. Man kündigte fristlos.


Wir haben für diesen Mitarbeiter eine Klage zum Arbeitsgericht erhoben und in diesem Verfahren erwies sich, dass das Unternehmen eine Detektei beauftragt hatte, den Mitarbeiter zu überwachen. Die Überwachung erfolgte durch Einsatz eines Detektivs und dadurch, dass am Privatfahrzeug des Mitarbeiters, welches dieser auch dienstlich nutzte, ein sog. GPS-Ortungssystem versteckt angebracht worden war. Aufbauend auf angeblichen Erkenntnissen dieser lückenlosen Überwachung war man sicher, den Mitarbeiter zu Recht gekündigt zu haben.


Diese Annahme erwies sich als falsch, die Kündigung wurde vom Arbeitsgericht verworfen, worauf das Unternehmen in die zweite Instanz ging, dann aber bald die Verständigung mit uns suchte. In den sich anschließenden Verhandlungen wurde vereinbart, dass alle Vorwürfe zurückgenommen werden und das Arbeitsverhältnis ordentlich, also unter Einhaltung einer beträchtlichen Kündigungsfrist beendet wird. Gleichzeitig erhielt der Mitarbeiter eine mehr als stattliche Abfindung. Damit waren die arbeitsrechtlichen Aspekte zu Gunsten des Mandanten erledigt.


Nachdem dieser Sachverhalt abgearbeitet war, wandten wir uns der Detektei zu. Sie wurde aufgefordert, eine Entschädigung wegen der Verletzung des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts durch die Verwendung des GPS-Ortungssystems zu bezahlen. Sie war grundsätzlich der Meinung nicht zu haften, bot aber zur außergerichtlichen Erledigung einen unzureichenden Betrag an, was wir ablehnten und Klage zum Landgericht Offenburg erhoben.


Dort setzten wir uns letztlich mit unserer Auffassung durch, dass dieser Einsatz keinesfalls gerechtfertigt war und auf Basis einer völlig unzureichenden Lageeinschätzung durch die Detektei erfolgte, die erkennen ließ, dass man zwar die Kosten für das Versicherungsunternehmen und die eigenen Überwachungsprobleme im Auge hatte, nicht aber die Grundrechte unseres Mandanten.


Im Termin gab das Gericht zu erkennen, unsere Vorstellungen zur Höhe der Entschädigung seien zwar „sportlich“, allerdings sei unsere Rechtsauffassung zutreffend und das was von Seiten der Detektei angeboten worden war, sei angesichts der Gesamtsituation eindeutig zu wenig. Vorgeschlagen wurde vom Gericht ein Vergleich, der knapp das Vierfache des von der Detektei angebotenen Betrages umfasste.


Wir haben uns gemeinsam mit unserem Mandanten lange Gedanken gemacht, ob man diesen Vorschlag akzeptieren soll. Letztlich haben wir uns dafür entschieden, weil die Haltung und die Äußerungen des Gerichts deutlich zeigten, dass wir mit unserer Kritik richtig lagen und die Detektei einen ausreichenden Denkzettel verpasst bekommen hatte. Damit sollte es auch gut sein. Die Detektei hat dann nicht gänzlich überraschend ebenfalls zugestimmt.


P.S.: Es kann Fälle geben, in denen der Einsatz solcher Mittel (gerade) noch gerechtfertigt ist. Die sind aber dünn gesät, die Hürden sind hoch. Wenn es Sie trifft, lassen Sie das prüfen, denn natürlich ist das Verwanzen fremder Fahrzeuge zunächst einmal verboten und im Zweifel auch strafbar.

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