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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Wohngebäudeversicherung - Versicherungssumme überprüfen

Versicherungsmakler muss zum Versicherungsschutz einer Wohngebäudeversicherung umfassend beraten. Wichtig: Überprüfung der Versicherungssumme! - Informationen vom Rechtsanwalt für Versicherungsrecht der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Häuser in einer Stadt
Wohngebäudeversicherung - Versicherungssumme überprüfen

Überprüfung der Versicherungssumme durch den Versicherungsmakler - Unterversicherung vermeiden!


Für Hausbesitzer ist die Wohngebäudeversicherung unverzichtbar. Bei einem Schaden ersetzt die Wohngebäudeversicherung die Reparaturkosten sowie die Kosten für Abbruch- und Aufräumarbeiten. Bei einem Totalschaden wird der komplette Neubau finanziert. Da der Neuwert (Wiederaufbauwert) erstattet wird, ist die Wohngebäudeversicherung auch bei älteren Immobilien ein "Muss".


Versichert werden kann das Gebäude mitsamt Nebengebäuden auf dem gleichen Grundstück und eingebauten Bestandteilen wie Heizung oder fest verklebten Teppichböden. Meist wird eine kombinierte Versicherung gegen Feuer-, Leitungswasser-, Strum- und Hagelschäden abgeschlossen. Versichert werden sollte der Neuwert des Gebäudes (gleitender Neuwert). Er berücksichtigt gestiegener Baukosten und wird jährlich angepasst. Damit wird sichergestellt, dass die Versicherungssumme immer ausreicht, um zum Beispiel nach einem Totalschaden ein gleichwertiges Gebäude neu zu erstellen.


Grundlage für die Versicherungssumme ist meist der "Versicherungswert 1914“. Das ist der Preis (in der Währung Mark), den der Bau Ihres Hauses theoretisch in 1914 gekostet hätte. Dieser Grundwert wird mit dem gleitenden Neuwertfaktor multipliziert, um die Preissteigerungen für Baukosten seit 1914 zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Versicherungssumme bereitet immer wieder Schwierigkeiten.


Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 30.04.2012 entschieden, dass ein für ein Umbauvorhaben umfassend beauftragter Versicherungsmakler die Versicherungssumme einer bestehenden Gebäudeversicherung bei der Erstellung der Deckungsanalyse zu überprüfen hat, wenn die Gebäudeversicherung die Substanz des Altbaus weiterhin absichern soll. Erteilt der Auftraggeber keine ausreichenden Informationen zu der bestehenden Gebäudeversicherung und kann ihn der Makler deswegen nicht umfassend beraten, hat der Makler auf diesen Umstand hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, kommt eine Haftung des Maklers in Betracht, wenn der Altbau unterversichert ist und die vom Auftraggeber im Schadensfall zu beanspruchenden Versicherungsleistungen die tatsächlichen Wiederherstellungkosten nicht abdecken.


Die Klägerin hatte ein mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück gekauft. Sie beabsichtigte, das Haus zu einem Bürogebäude umzubauen und zu vermieten. Das Gebäude war durch die Voreigentümer bei der B-Versicherung mit einer Versicherungssumme 1914 von 60.000 Mark zum gleitenden Neuwert versichert. Schon vor Eigentumserwerb begann die Klägerin mit Um- und Ausbaumaßnahmen. Zuvor hatte sie Kontakt aufgenommen zu einer Versicherungsmaklerin.


Die Klägerin wünschte die Vermittlung der Versicherung des Gebäudes. In Erfüllung ihres Maklerauftrages vermittelte die Beklagte der Klägerin u.a. den Abschluss einer Bauleistungsversicherung sowie den Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung, jeweils bei der W-Versicherung. Nach dem Beginn der Bauarbeiten durch die Klägerin wurde das Gebäude am 29.05.2004 durch einen Brand in großem Umfang zerstört.


Die bei der B bestehende Gebäudeversicherung ist eingetreten. Sie hat den Neuwert der alten Bausubstanz einschließlich zu berücksichtigender Kosten nach einem von ihr eingeholten Gutachten beziffert und einen geringeren Betrag als "Zeitwertschaden" erstattet. Die Klägerin hat den Versicherungsmakler im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz wegen vermeintlicher Falschberatung und deswegen unzureichender Betreuung aus dem Versicherungsmaklervertrag in Anspruch genommen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe es schuldhaft versäumt, ihr einen den Neuaufbau deckenden Versicherungsschutz zu vermitteln und behauptet, der Maklerauftrag an die Beklagte sei in diesem Sinne umfassend erteilt worden. Sie habe das erworbene Objekt umfassend gegen Gefahren wie die des Feuers absichern wollen.


Das Gericht hat festgestellt, dass die Versicherungsmaklerin verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche durch den Brand erlittenen Vermögensschäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass es die Beklagte versäumt hat, ihr eine Gebäudeversicherung mit einer Versicherungssumme zu vermitteln, die die Wiederherstellungskosten für den zerstörten Altbau vollständig abdeckt. Das Gericht ging dabei davon aus, dass die Beklagte ihre Beratungs- und Betreuungspflichten aus dem Versicherungsmaklervertrag verletzt hat, weil sie es versäumt hat, der Klägerin eine Gebäudeversicherung mit einer – eine Unterversicherung ausschließenden - Versicherungssumme zu vermitteln, die die Wiederherstellungskosten für den zerstörten Altbau vollständig abdeckt.


Die Versicherungsmaklerin hatte aufgrund des abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrages die Klägerin in Bezug auf den für das Umbauvorhaben nachgefragten Versicherungsschutz umfassend zu beraten und zu betreuen.


Urteil OLG Hamm vom 30.04.2012

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