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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Formulierungen im Arbeitszeugnis mit Dank?

Formulierungen im Zeugnis - Schlussformulierung im Arbeitszeugnis auf dem Prüfstand - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Mitarbeiter am Schreibtisch
Formulierungen im Zeugnis mit Dank?

Eine prima Beurteilung im Arbeitszeugnis und ganz am Ende nur dürre Worte des Chefs, man wünsche dem scheidenden Mitarbeiter "alles Gute". Das ist täglich Brot des Arbeitsrechtlers in Zeugnisstreitigkeiten, denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat vor mehr als zehn Jahren entschieden (Az. 9 AZR 44/00), Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Arbeitgeber im Zeugnis für die geleistete Arbeit dankt, ihr Ausscheiden bedauert, ihnen weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute wünscht. Damit kann theoretisch auch die sprachlich beste Bewertung der Leistungen und der Führung des Mitarbeiters im Arbeitszeugnis untergraben werden. Daher regt sich Widerstand in der Instanzrechtsprechung.


Das Arbeitsgericht München hatte es in seiner Entscheidung vom 22.03.2012, Az. 23 Ca 8191/11 mit folgender Schlussformulierung in einem wirklich guten Zeugnis zu tun: "Wir wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute“. Der Arbeitgeber weigerte sich unter Hinweis auf die BAG-Rechtsprechung, die Schlussformulierung auf Wunsch des Mitarbeiters der Beurteilung anzupassen und damit zu verbessern. Das Arbeitsgericht verdonnerte den Arbeitgeber daraufhin zu folgender wesentlich pompöserer und der Gesamtbeurteilung sehr viel eher entsprechender Schlussformulierung (dies = Ausscheiden): „Wir bedauern dies, bedanken uns für die erbrachte Arbeit und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.“ Begründung: Die damalige und bis heute fortbestehende Rechtsprechung des BAG sei nicht mehr zeitgemäß und werde den geänderten Anforderungen nicht mehr gerecht. In die gleiche Richtung geht eine relativ aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf (Az. 12 Sa 974/10), in der es heißt, von einem Arbeitgeber könne durchaus verlangt werden, das Zeugnis mit Dank und guten Wünschen ausklingen zu lassen.


Wie repräsentativ diese Entscheidungen tatsächlich für "frischen Wind" in der Zeugnisrechtsprechung ist, kann man (noch) nicht sagen. Fakt ist aber, dass man künftig Argumentationshilfe hat, wenn einem der Chef ein vordergründig günstiges und gutes Zeugnis erteilt und das dann mit einer beleidigend kurzen oder gänzlich fehlenden Schlussformulierung wieder entwertet.

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