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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Zugewinnausgleich in einer Zugewinngemeinschaft - Gerichtsurteile

Anbei eine Sammlung von Gerichtsurteilen zum Zugewinnausgleich. Ein Zugewinnausgleich wird in einer Zugewinngemeinschaft bei einer Scheidung, Trennung oder nach dem Tod eines Ehegatten berechnet. Die Höhe der Ausgleichsforderung ist dabei auf die Höhe des vorhanden Vermögens begrenzt.

Paar bei Scheidungsgespräch
Zugewinnausgleich bei Scheidung?

BGH XII ZR 40/09 - Zugewinnausgleich - Bewertung

Der Good-Will einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Bei dessen Bewertung ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Vorausgesetzt wird die Verwertbarkeit der Praxis zum Stichtag. Die latente Steuerlast ist abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist. Die Berücksichtigung eines Good-Will verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsgebot (Zugewinnausgleich - Unterhalt), weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluß der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgnissen beruht (BGH XII ZR 40/09 - FuR 2011, 281).

BGH XII ZR 33/09 - Zugewinnausgleich - Hausrat

Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Hausratsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich. Sie unterfallen auch dann dem Zugewinnausgleich, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis 31.08.2009 geltenden Hausratsverordnung durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde (BGH XII ZR 33/09 - Urteil v. 11.05.2011 - FamRZ 2011, 1039; FuR 2011, 455; NJW 2011, 2289 - s. zum Ausgangsverfahren OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1326).

BGH XII ZR 189/06 - Zuwendung Dritter

Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkung zu qualifizieren. Auf sie sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Es sind Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern begründet (BGH XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 mit Anmerkungen FamRZ 2010, 1021; 1027 u. 1047).

BGH XII ZR 180/09 - Zuwendung Dritter

Zuwendungen von Schwiegereltern - erfolgen sie um der Ehe des eigenen Kindes wegen, sind das unentgeltliche Schenkungen. Auf sie sind die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar (BGH XII ZR 180/09 - FamFR 2010, 448).

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