top of page

News

Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Fristen bei Zustellung per Telefax

Einhalten von Fristen bei Zustellung per Telefax / Fax - zugestellt nach Sendebestätigung oder Ausdruck? - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Dokument wird überprüft
Fristen bei Zustellung per Telefax?

In seiner Entscheidung vom 30.08.2008 (12 U 65/08) hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die wesentliche Rechtsprechung zur Frage zusammengestellt (und erweitert), wann ein Schreiben, das per Fax übersandt wird, als zugegangen anzusehen ist.


Dabei ging es primär immer um Schriftsätze, die von einem der an einem Verfahren beteiligten Anwälte kurz vor oder bei Fristablauf bei Gericht per Telefax eingereicht wurden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass ein durch Telefax übermittelter Schriftsatz grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen sei, in welchem das Telefaxgerät des Gerichts ihn vollständig ausgedruckt hat ( so etwa BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994, VIII ZR 153/93 ; Beschlüsse vom 4. Mai 1994, XII ZB 21/94; vom 19. April 1994, VI ZB 3/94 und vom 12. Dezember 1990, XII ZB 64/90.


Diese Rechtsprechung habe der BGH - so das OLG Karlsruhe - als nicht mehr zeitgemäß aufgegeben. Entscheidend für den Eingang eines per Telefax übermittelten Dokuments sei nunmehr, ob die gesendeten technischen Signale vom Telefaxgerät des Gerichts empfangen/gespeichert worden seien (BGHZ 167, 214, 219 f., 223). Das OLG Karlsruhe wollte diese Grundsätze auch auf den Privatverkehr erweitert wissen, zumindest insoweit, als der Empfänger Kaufmann (hier war es eine Aktiengesellschaft) ist. In dem vom OLG zu entscheidenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer nachts um 1:46 Uhr seinen Krankenversicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung per Telefax gekündigt und sein Telefaxgerät warf ein "Ok" im Sendeprotokoll aus. Die Versicherung hat bestritten, ein Kündigungsschreiben erhalten zu haben.


Das Vorliegen des erwähnten „OK“ belege aber das Zustandekommen der Verbindung (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1995, II ZB 6/95). Infolgedessen stehe aufgrund des vom Versicherungsnehmer vorgelegten Sendeprotokolls fest, dass zwischen dem von ihm benutzten Telefaxgerät und dem von ihm angewählten Telefaxgerät der Versicherung über mehrere Minuten eine Leitungsverbindung bestanden habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Übermittlung der Telefaxnachricht trotz Vorliegens eines Sendeberichts mit „OK“-Vermerk an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben könnten und die nach dem Grundgedanken des § 120 BGB in den Risikobereich des Versicherungsnehmers gefallen wären (OLG Brandenburg, Urteil vom 05.03.2008, 4 U 132/07), gescheitert sein könnte, hatte der vom Gericht beauftragte Sachverständige mit 0% bewertet.


Aufgrund des Ablaufs der Kommunikation bei den hier verwendeten Geräten könne bei einem „OK“-Vermerk generell davon ausgegangen werden, dass die Faxübertragung im Speicher des empfangenden Geräts angekommen sei. In Anbetracht dessen, dass die vom Sachverständigen realitätsgerecht nachgestellte Übertragung des Kündigungsschreibens per Telefax nach einer Übertragungsdauer von 38 Sekunden erfolgreich abgeschlossen war und der Übertragungsvorgang nach dem vom Versicherungsnehmer vorgelegten Sendebericht 39 Sekunden gedauert hat, hatte das OLG keinen Zweifel, dass die Seite nicht nur „mindestens in großen Teilen“, sondern vollständig in das Empfangsgerät der Versicherung übertragen wurde und nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen war. Offen blieb, welche Aussagekraft ein Empfangsprotokoll bei der Versicherung gehabt hätte. Da diese aber eingehende Telefaxe bzw. deren Empfang nicht archivierte, war das bedeutungslos.

bottom of page