top of page

ANWALTSKOSTEN

Wieviel kostet ein Anwalt?

Calculator

Die Gebühren für einen Anwalt sind im sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt.

(Rechtsanwalt Markus Hartmann)

Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Anwaltskosten erklärt

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Höhe der Anwaltskosten, zum Streitwert, aus dem sich die Kosten berechnen und zu sonstigen Fragen, die bei der Berechnung der Rechtsanwaltskosten auftauchen können.

Wie werden Anwaltskosten berechnet?


Die Gebühren für anwaltliche Leistungen sind im sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt.

​

Was bedeutet "Streitwert" bei der Berechnung der Anwaltskosten?

​

Berechnungsgrundlage für die Gebühren ist üblicherweise der Streitwert, also der Wert, um den es jeweils geht. Geht es z.B. um den Einzug oder die Abwehr einer Forderung über 10.000 EUR, so beträgt der Streitwert – natürlich - 10.000,00 EUR. Schwierig wird die  Streitwertberechnung bei sogenannten „nichtvermögensrechtlichen“ Auseinandersetzungen, also bei Streitigkeiten, bei denen es nicht konkret oder nur mittelbar um Geld geht. Die Rechtsprechung hat hier einige Regeln für die Festsetzung des Gegenstands- bzw. Streitwertes entwickelt. Es gibt hier zunächst einen Regelstreitwert von 4.000,00 EUR, der immer dann angesetzt wird, wenn sich der Streitwert beim besten Willen nicht anders beziffern lässt.

​

Was bedeutet z.B. eine "1,3 Geschäftsgebühr" bei der Berechnung der Anwaltskosten?

​

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geht von einem Dezimalsystem aus. Bestimmte Aktivitäten des Anwalts lösen bestimmte Gebühren aus, in der Regel vor allem außergerichtlich abhängig vom Aufwand. So wird bei einer reinen Beratung üblicherweise eine sog. 0,55 Beratungsgebühr berechnet, also der 55ste Teil einer vollen 1,0 Gebühr. Wendet sich der Anwalt an die Gegenseite, so wird regelmäßig eine 1,3 Geschäftsgebühr ausgelöst, also eine volle Gebühr plus 30%. Es gibt eine Art „Koordinatensystem“ mit „üblichen“ Gebühren, die aber abhängig vom Aufwand auch mal nach unten oder oben abweichen können (so kann etwa bei einfachen Schreiben auch nur eine 0,9 statt einer 1,3 Gebühr vom Anwalt berechnet werden. Darüber klären wir im Gespräch jeweils gerne auf. Diese Gebühren berechnen sich dann aus dem sog. Streit- oder Gegenstandswert, also dem Wert, um den es in der Auseinandersetzung geht. Gebühren(höhe) und Streit- oder Gegenstandswert lassen sich unabhängig von einer Beratung durch uns auch Tabellen zum RVG entnehmen.
 

Anwaltskosten Erstberatung


Die Kosten einer Beratung sollten immer vorher zwischen Anwalt und Mandant verabredet werden. Der Anwalt darf aber bei Verbrauchern für eine erste, noch oberflächliche Beratung nicht mehr als 190,00 €, ansonsten nicht mehr als 250,00 € abrechnen.

​

  • Üblich: 190,00 - 250,00 Euro für Erstberatung

 

Am besten beim Anwalt die Kosten vorab anfragen.
 

Anwaltskosten Beispiele


Beispiele für Anwaltskosten:

​

  • Ist der Anwalt gegenüber dem Gegner tätig, führt er also die Korrespondenz mit ihm, so kann er üblicherweise eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Streitwert in Ansatz bringen. Bei einem Streitwert von 4.000,00 € wären das 318,50 € netto. Ist die Arbeit des Anwalts schwierig und umfangreich, kann er die Geschäftsgebühr – auch deutlich – erhöhen.

  • In Gerichtsverfahren berechnen sich die Gebühren ähnlich wie die Geschäftsgebühr. So fallen dort je nach Prozessverlauf eine 1,3 Verfahrens-, eine 1,2 Termins- und eine 1,0 Einigungsgebühren an. Es können aber auch noch weitere Gebühren hinzutreten. 

  • Der Anwalt erhält außerdem eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR für Post- und Telefonkosten sowie 19 % Mehrwertsteuer.

 

Beispiele für arbeitsrechtlichen Streitigkeiten:

​

Der Streitwert beträgt bei einer Auseinandersetzung um

​

  • eine Abmahnung: Streitwert = 1 Monatsgehalt

  • eine Kündigung: Streitwert = 3 Monatsgehälter

  • eine Befristung: Streitwert = 3 Monatsgehälter

  • die Pflicht zur Zeugniserteilung: Streitwert = 1 Monatsgehalt

  • die Pflicht zur Zeugniskorrektur: Streitwert = 1 Monatsgehalt

 

Beispiele für mietrechtlichen Streitigkeiten

​

In mietrechtlichen Streitigkeiten beläuft sich der Streitwert bei einer Auseinandersetzung um die Frage, ob eine Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt oder unberechtigt war, auf eine Jahreskaltmiete.

​

Es gilt immer folgender Grundsatz:

​

Je höher der Gegenstands- oder Streitwert ist, desto höher ist auch das Haftungsrisiko des Anwalts und üblicher Weise auch sein Arbeitsaufwand, also auch die anfallenden Gebühren. Die Erhöhung der Gebühren erfolgt dabei jedoch nicht im gleichen Verhältnis zur Erhöhung des Streitwerts, sondern deutlich abgemildert.
 

Wer ist Gebührenschuldner des Anwalts – Mandant oder unterlegener Gegner?


Vorab: Gebührenschuldner des Anwalts ist stets und ausschließlich der Mandant, es sei denn, beide würden etwas anderes vereinbaren.

​

Sobald der Mandant den Rechtsanwalt damit beauftragt, das Mandat des Mandanten zu übernehmen, kommt ein Vertrag zwischen Mandant und Anwalt zustande, der den Anwalt zur sorgfältigen und korrekten Bearbeitung des Mandates verpflichtet, den Mandanten zur Zahlung der vereinbarten Gebühren, dies unabhängig davon, wie die Angelegenheit tatsächlich ausgeht. Dabei steht es Anwalt und Mandant frei, Gebührenvereinbarungen zu treffen, z.B. ein Zeithonorar zu vereinbaren, wonach der Anwalt nicht die ihm nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehenden gesetzlichen Gebühren abrechnet, sondern seinen Zeitaufwand.

​

Wird keine derartige Gebührenvereinbarung getroffen, richten sich die Gebühren nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz, welches in den meisten Fällen eine streitwertabhängige Gebührenabrechnung vorsieht. Gewinnt nun der Mandant ganz oder überwiegend seinen Rechtsstreit gegen den Gegner, hat er einen gesetzlichen Anspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner auf Erstattung der Anwaltskosten. Dabei ist es die Pflicht des Anwalts, den Mandanten bei der Anforderung dieses Kostenerstattungsanspruchs zu unterstützen. Der Anwalt stellt in diesem Fall bei dem Gericht, dass das Urteil erlassen hat, einen sogenannten Kostenfestsetzungsantrag, der die zu beanspruchenden Gebühren enthält. Das Gericht erlässt dann einen Beschluss, der die  aus Sicht des Gerichts berechtigten Gebühren gegen den Gegner festsetzt und aus diesem Beschluss kann dann gegen den Gegner die Zwangsvollstreckung beantragt werden. Natürlich kann sich dabei auch herausstellen, dass der Gegner zahlungsunfähig ist. Dieses Risiko trägt aber dann ausschließlich der Mandant, nicht der Anwalt, der seine Arbeit ja getan hat.

​

Von der Regel, dass der, der den Prozess verliert, die Anwaltskosten des obsiegenden Gegners erstatten muss, gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme:

​

§ 12a des Arbeitsgerichtsgesetz sieht vor, dass der Mandant im arbeitsgerichtlichen Prozess auch dann keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner hat, wenn er den Prozess gewinnt. Sinn dieser Regelung ist, den Arbeitnehmer, die sich in arbeitsgerichtlichen Prozessen meist auf der Klägerseite befinden, nicht mit dem Risiko belastet werden sollen, im Falle des Unterliegens die Kosten für den Anwalt des Arbeitgebers tragen zu müssen. Dies gilt aber nicht für die Gerichtsgebühren, die wie in jedem anderen Rechtsstreit nach dem Verhältnis Obsiegen/Unterliegen auf die verschiedenen Parteien aufgeteilt werden.
 

Was geschieht mit den Kosten, wenn der Mandant sich mit dem Gegner vergleicht?


Da ein solcher Vergleich nur dann zustande kommt, wenn beide Parteien etwas von ihrer Position nachgeben, gibt es keinen Sieger oder Verlierer im eigentlichen Sinne. Aber es kann natürlich sein, dass der Mandant im Zuge des Vergleichsabschlusses ein besseres oder schlechteres Ergebnis erzielt als der Gegner, z.B. dann, wenn dieser Gegner das größere oder das etwas geringere Risiko tragen musste als der Mandant und sich diese Risikoverteilung im Vergleichsergebnis wiederspiegelt. In diesem Fall ist die Frage der Kostenverteilung Sache der Vergleichsvereinbarung. Üblicherweise werden aber auch hier die Kosten im Verhältnis Obsiegen/Unterliegen verteilt. Kann eine Partei bspw. ihre Forderung im Vergleichswege zu 70 % durchsetzen, sollte die Kostenregelung des Vergleichs so sein, dass die Gegenpartei dann auch 70 % der Kosten zu übernehmen hat.

​

Die Parteien können aber auch jede andere Kostenregelung treffen, die ihnen zusagt, allerdings mit einer Ausnahme:

​

Ist auf einer oder gar auf beiden Seiten eine Rechtsschutzversicherung involviert, wird diese Kostenschutz für den Vergleichsabschluss nur dann gewähren, wenn die Kostenregelung dem Verhältnis Obsiegen/Unterliegen entspricht, es sei denn, die tatsächlich getroffene Kostenregelung ist für die Versicherung günstiger als das o.g. Verhältnis.

​

In jeden Fall empfiehlt sich: Vor Vergleichsabschluss stets die Versicherung fragen, ob im Falle des Abschlusses Versicherungsschutz besteht!
 

Woher weiß ich als Mandant, was mich die Beauftragung des Anwalts kostet oder kosten wird?


Ganz einfach – vorher den Anwalt fragen. Der Anwalt ist verpflichtet, den Mandanten umfassend über das Kosten- und Gebührenaufkommen zu beraten, damit dieser sich in Ruhe überlegen kann, ob er seine Sache angesichts des damit verbundenen Kostenrisikos fortsetzt oder nicht.

​

Zumeist empfiehlt sich aber eine sogenannte Erstberatung.

​

Um die Chancen der eigenen Sache bewerten zu können, braucht der Mandant juristischen Rechtsrat. Der Mandant muss dabei dem Anwalt den Sachverhalt, um den es geht, schildern und dazu auch die diesem Sachverhalt zugrunde liegenden Unterlagen – z.B. Verträge und Korrespondenz - vorlegen. Der Anwalt verschafft sich dann einen ersten Überblick und teilt dem Mandanten möglichst noch im Erstgespräch eine erste rechtliche Einschätzung mit, verbunden mit einer Darstellung des möglichen Kostenrisikos. Diese noch oberflächliche Prüfung und Beratung nennt man Erstberatung. Auch diese ist nicht etwa unentgeltlich, sondern kostet etwas.

​

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gibt dem Rechtsanwalt nun vor, für diese Erstberatung auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken, also eine - frei auszuhandelnde - Gebührenvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber abzuschließen. Geschieht dies nicht, so erhält der Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs.1 Satz 2 RVG "Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts", womit die "übliche Vergütung" gemeint ist, also das marktübliche Beratungshonorar, das ein Rechtsanwalt unter vergleichbaren Umständen (Größe der Kanzlei, Grad der Spezialisierung und der Erfahrung, Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit) "üblicherweise" verlangt.

​

Gibt es für eine Erstberatung eine Höhenbegrenzung?
Nein, eine solche Begrenzung gibt es nicht, wenn Anwalt und Auftraggeber eine Vereinbarung über das Beratungshonorar getroffen haben. Eine Beratungsgebühr kann daher auch dann, wenn nur ein erstes Beratungsgespräch durchgeführt wird und der Auftraggeber Verbraucher ist, höher als 190,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer sein. Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen, ist die Beratungsgebühr auf die Gebühren anzurechnen, die der Anwalt für weitere Tätigkeiten in dieser Angelegenheit entfaltet.
 

Vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichende Gebühren, insbesondere Zeithonorar


Zunächst: Die Parteien können abweichend vom RVG auch andere Gebühren vereinbaren, z.B. Pauschal- oder Zeithonorare. In gerichtlichen Verfahren darf aber das Gebührenaufkommen nicht die gesetzlichen Gebühren nach RVG unterschreiten, um Dumpinpreise zu verhindern.

​

Wann sollte ein Zeithonorar vereinbart werden?


Die Vereinbarung eines Zeithonorars kann für Anwalt und Mandant dann sinnvoll sein, wenn der Streitwert hoch und die voraussichtlich aufzuwendende Arbeitsleistung des Anwalts am Anfang seiner Tätigkeit noch nicht genau abzuschätzen ist. Dann erhält der Auftraggeber zunächst niedrigere Rechnungen, als er auf Grundlage des RVG erhalten würde. Umgekehrt hat der Anwalt, wenn die Erledigung der Angelegenheit länger dauert oder sehr arbeitsaufwendig ist, nicht das frustrierende Gefühl, ab einem bestimmten Zeitpunkt umsonst zu arbeiten, weil die gesetzlichen Gebühren nicht mehr ausreichen, das Arbeitsaufkommen des Anwalts zu decken. Ein Vorteil für beide Beteiligten liegt darin, dass die anfallenden Kosten jederzeit einfach kalkulierbar sind.

​

Eine stundenweise Abrechnung ist auch dann sinnvoll, wenn der der Anwalt für den Auftraggeber mehrere Angelegenheiten gleichzeitig betreut, die nicht klar voneinander abgegrenzt werden können und/oder deren Streitwert nicht genau zu ermitteln ist. Auch hier schafft eine Zeithonorarvereinbarung eine für beide Seiten sichere Abrechnungsgrundlage. Schließlich ist aus Sicht des Anwalts ein Zeithonorar auch dann sinnvoll, wenn der Streitwert so gering ist, dass sich ein verhältnismäßig hoher Arbeitsaufwand der Rechtsanwaltskanzlei nicht lohnt, wie z.B. beim Streit um eine Nebenkostenabrechnung im Mietrecht. Hier geht es in der Regel um viele Details, in die sich der Anwalt hinein arbeiten muss, obwohl der Streitwert so niedrig sein kann, dass sich die Arbeit des Anwalts einfach nicht lohnt und für ihn wirtschaftlich nicht tragbar ist. Der Anwalt müsste daher die Bearbeitung des Mandates ablehnen, falls keine Zeithonorarvereinbarung getroffen würde.
 

Beratungs- und Prozesskostenhilfe


Manchmal reichen die Vermögensverhältnisse des Mandanten nicht aus, um die Gebühren eines Anwalts oder die Kosten eines Gerichtsverfahrens bezahlen zu können. Der Mandant ist aber deswegen weder schutz- noch rechtlos.

​

Die Beratungshilfe z.B. ist eine staatliche Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie für obligatorische Güteverfahren.

​

Um Beratungshilfe zu bekommen muss der Mandant vor dem Erstgespräch mit dem Anwalt zu dem für ihn zuständigen Amtsgericht gehen und sich dort unter Angabe seiner Vermögensverhältnisse für sein spezielles Problem einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Außerdem muss er dem Anwalt – ebenfalls vor dem Erstgespräch – gegen Quittung einen Betrag von 15,00 € bezahlen. Liegen dem Anwalt sowohl Beratungshilfeschein als auch 15,00 € vor, kann er für den Mandant tätig werden.

​

Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen.

​

Der Mandant muss dabei einen entsprechenden PKH-Antrag ausfüllen und dort seine Vermögensverhältnisse offenlegen. Der Anwalt reicht dann den Antrag bei Gericht ein und beantragt für den Mandanten Prozesskostenhilfe für das angedachte Verfahren. Natürlich kann der Mandant in Verfahren ohne Anwaltszwang dies auch selbst tun.
 

Anwaltskosten mit Rechtsschutzversicherung


Wenn der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann er damit sein Kostenrisiko minimieren. Erhält er für sein Anliegen einen Kostenschutzzusage der Versicherung, dann übernimmt diese alle anfallenden Kosten, die aus dem Mandat des Versicherten (= Mandant) entstehen, also Anwalts-, Gerichts-, Sachverständigengebühren und sonstige Kosten. Vorsicht ist allerdings geboten, bei der leichtfertigen Einholung von kostenpflichtigen Privatgutachten, ohne dass die Versicherung hierzu vorher befragt wurde. In den allermeisten Fällen weigert sich die Versicherung, diese Kosten zu übernehmen, so dass der Mandant Gefahr läuft, auf ihnen auch dann sitzenzubleiben, wenn er das Privatgutachten gut verwerten  konnte.

​

Stets trägt der Mandant das Risiko seines mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehaltes, der durchaus erheblich sein kann. Ein Blick in die Versicherungsunterlagen kann hier schnell Gewissheit über seine Höhe verschaffen.

​

Wir helfen Ihnen selbstverständlich auf Wunsch bei der Einholung der Kostenschutzzusage Ihrer Versicherung.
 

Zum Schluss - Anwaltskosten in unserer Kanzlei in Offenburg


Wenn Sie unsere Kanzlei in Offenburg im Schwarzwald beauftragen, erhalten Sie von Ihrem Anwalt oder Fachanwalt selbstverständlich eine umfassende, umsichtige, von Erfahrung geprägte und kompetente Rechtsberatung und/oder Vertretung. Dabei werden natürlich entsprechend den obigen Ausführungen Kosten auf Sie zukommen. Anwälte sind wie jedermann dazu berechtigt, für ihre Dienstleistung etwas zu verlangen, weil sie den teuren Kanzleibetrieb in Ihrem Interesse zu gewährleisten, aber auch den eigenen Unterhalt zu bestreiten und Familien zu versorgen haben.

​

Sie als Mandant können aber versichert sein, dass wir in Ihrem Auftrag erst dann für Sie tätig werden, wenn vorher anlässlich eines Erstgesprächs der Kostenaspekt ausgiebig angesprochen und gewürdigt wurde. Sollte vorerst nur eine Beratung gewünscht sein, werden wir darauf hinwirken, mit Ihnen eine Gebührenvereinbarung zu treffen, die sowohl Ihren Vermögensverhältnissen als auch Ihrer Sache gerecht wird. Kommt es z.B. wegen der besonderen Dringlichkeit Ihres Anliegens ausnahmsweise nicht zu einer solchen Gebührenvereinbarung, werden wir gemeinsam mit Ihnen eine Lösung erarbeiten, die sowohl Ihren als auch unseren Bedürfnissen entspricht.

​

Das ist für uns Ehrensache.

​

Anwaltskosten Festpreise in unserer Kanzlei


Wir bieten für klar definierte Arbeiten Festpreise an um unseren Klienten vorab eine klare Preisvorstellung zu geben. Diese Preise für einen Anwalt in unserer Kanzlei können jederzeit nach Anfrage in Anspruch genommen werden.

​

  • Einfache Erstberatung: 190,00 Euro
    Leistungen: Kurze Analyse Ihres Problems, oberflächliche rechtliche Lage erörtern und Möglichkeiten für das weitere Vorgehen aufzeigen

 

  • Detaillierte Erstberatung: 250,00 Euro
    Leistungen: Analyse Ihres Problems, relevante rechtliche Lage erörtern und Möglichkeiten für das weitere Vorgehen aufzeigen

 

  • Überprüfung Arbeitsvertrag: 120,00 Euro
    Leistungen: Analyse Ihres Arbeitsvertrages, des Inhalts und der Reichweite der Klauseln durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschließlich einer Empfehlung für das weitere Vorgehen

 

  • Überprüfung Abmahnung bei Arbeit: 75,00 Euro
    Leistungen: Überprüfung der Wirksamkeit der erteilten Abmahnung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht anhand Ihrer Schilderung, einschließlich einer Empfehlung für das weitere Vorgehen

 

  • Überprüfung ebay Kaufvertrag: 50,00 Euro
    Leistungen: Analyse Ihres ebay Kaufvertrags, des Inhalts und der Reichweite der Klauseln durch einen Spezialist im Vertragsrecht, einschließlich einer Empfehlung für das weitere Vorgehen

 

  • Überprüfung Reisemängel: 50,00 Euro
    Leistungen: Kurze Analyse Ihrer Reisemängel durch einen Spezialist im Reiserecht, einschließlich einer Empfehlung für das weitere Vorgehen

 

  • Überprüfung Flugverspätung: 50,00 Euro
    Leistungen: Kurze Analyse Ihrer Flugverspätung durch einen Spezialist im Reiserecht, einschließlich einer Empfehlung für das weitere Vorgehen

 
 

Haben Sie ein Problem? Dann setzten Sie sich mit uns in Verbindung.

bottom of page