Anlernverträge für ein Anlernverhältnis sind ein klassisches Eigentor - Vergütung wie im Ausbildungsverhältnis - News und Informationen zu Recht / Rechtsprechung von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.
Mit einem fantasiebegabten Malermeister hatte es das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 27.7.2010 zu tun. Der Malermeister wollte einen Azubi einstellen, es kam jedoch nicht zum Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages. Daraufhin schloss der Mann mit seinem verhinderten Azubi einen als solchen bezeichneten „Anlernvertrag“ im Beruf „Maler und Lackierer“ ab. Entsprechend niedrig war die Vergütung und der „Anlernling“ klagte auf die übliche Mindestvergütung bei Arbeitsverhältnissen. Mit Erfolg. Aus den Gründen: „Nach § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Soll ein solches nicht vereinbart werden, kann statt dessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es ist jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 Berufsbildungsgesetz, etwa einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Derartige Verträge sind wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig. Trotzdem eingegangene „Anlernverhältnisse“ sind für den Zeitraum ihrer Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Zu zahlen ist die im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB für Arbeitsverhältnisse übliche Vergütung.“ Übrigens: Nicht entschieden hat das BAG, ob sich der Malermeister von seinem „Anlernling“ so ohne Weiteres trennen kann oder ob das nicht „wegen des Schutzzwecks des Berufsbildungsgesetzes unmöglich ist“. Angemerkt wurde vom BAG aber, dass einiges für letztere Annahme spreche. „Anlernverträge“ sind also als Eigentor erster Klasse zu werten.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.7. 2010, Az 3 AZR 317/08-