Operationsbericht - Detail für typische Vorgehensweisen nicht nötig - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Arzthaftungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass die ärztliche Dokumentation allgemein und speziell der Operationsbericht nicht auf die Vorbereitung eines Arzthaftpflichtprozesses gegen den behandelnden Arzt ziele. Der Operationsbericht solle vielmehr dem Sachkundigen ermöglichen, die wesentlichen Schritte des Eingriffs nachzuvollziehen. Im Übrigen müsse auch nicht der Weg bis zum eigentlichen Operationsfeld detailliert beschrieben werden, da selbst bei schwierigsten Operationen der Zugang zum Operationsgebiet in der Regel standardisiert sei. In derartigen Fällen sei nicht zu beanstanden, wenn der operierende Arzt sich auf den Hinweis beschränke, dass der Zugang in typischer Weise erfolgt sei. Weitergehende Beschreibungen des Zugangs könnten dem Arzt nicht abverlangt werden. Insbesondere sei er nicht verpflichtet, detailgetreu an jeder Stelle festzuhalten, dass er sämtliche jeweils in Betracht kommende Fehler und Versäumnisse vermieden habe, da Operationsberichte sonst zu Rechtfertigungsschriften ausufern würden, ohne damit einen eigenen Informationsgewinn zu liefern. Regelmäßig ergebe sich aus dem Schweigen des Berichts zu den üblichen, jedoch medizinisch unwesentlichen Zwischenschritten, dass diese unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden seien.