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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Am falschen Fleck gespart

Am falschen Fleck gespart: Ausschlussfrist und Verjährungsfrist im Arbeitsrecht nach später Zustellung - Informationen zum Arbeitsrecht von Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer aus Offenburg.

Briefkästen am Hauseingang
Ausschlussfrist und Verjährungsfrist im Arbeitsrecht nach später Zustellung

Eine praktisch wichtige Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 16.3.2016 gefällt. Eine der schärfsten Waffen im Arbeitsrecht, um Ansprüche primär des Arbeitnehmers zu zerstören, ist die sog. Ausschlussfrist. In Arbeitsverträgen kann man vereinbaren, dass Ansprüche binnen einer bestimmten Frist von in der Regel wenigen Monaten schriftlich geltend zu machen sind, andernfalls sie untergehen.


Hätte man diese Ausschlussfristen nicht, gälte die regelmäßig dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist und das bedeutet, dass man mitunter noch lange nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit angeblichen Ansprüchen aufwarten könnte.


Dem schiebt die Ausschlussfrist, die man regelmäßig auch in Mantel- bzw. Rahmentarifverträgen findet, wirksam einen Riegel vor. Man muss sich aber wie gesagt beeilen.


Zu cool ist ein Mitarbeiter vorgegangen. Der wollte von seinem Arbeitgeber Vergütungsdifferenz und klagte die etwa Mitte Dezember eines Jahres ein. Ein separates Schreiben, mit dem er die Ansprüche wegen der grundsätzlich zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlussfrist vorsorglich anmeldete, sparte er sich, er hatte ja Klage erhoben.


Diese Klage wurde aber wegen der Feiertage erst im Januar des Folgejahres zugestellt und die Ausschlussfrist endete am Monatsletzten des Dezembers. Macht nichts, erklärte der Mitarbeiter, hier gilt § 167 ZPO, der regelt, dass eine rechtzeitig erhobene Klage die zu wahrende Frist auch dann einhält, wenn diese Klage erst nach Ablauf der Frist der Gegenseite zugestellt wird.


Mit diesem Argument fand er auch bei den Vorinstanzen Gehör, nicht aber beim BAG.


Das Gericht meinte, diese prozessuale Vorschrift finde keine Anwendung bei einer (hier tariflichen) Ausschlussfrist, die durch bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden könne. Die damit einhergehende Fristversäumung habe sich der Mitarbeiter selbst zuzuschreiben.


Damit war besagte Ausschlussfrist nicht gewahrt und der Mitarbeiter verlor nicht nur seine Vergütungsdifferenz, sondern auch den Prozess. Das ersparte Porto erwies sich also als sehr teuer.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2016, Az. 4 AZR 421/15 -



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