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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Später Bewerber mit Behinderung

  • Autorenbild: Andreas Sprenger
    Andreas Sprenger
  • 20. Apr. 2017
  • 1 Min. Lesezeit

Keine Diskriminierung: Schwerbehinderter Bewerber abgelehnt, da Stelle schon besetzt - Informationen zu Recht / Rechtsprechung im Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Später Bewerber mit Behinderung
Später Bewerber mit Behinderung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte in seiner Entscheidung vom 29.3.2009 über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem sich ein schwerbehinderter Bewerber auf eine Stelle bewarb, die auf der Homepage des Unternehmens noch als frei und zu besetzen ausgewiesen war. Tatsächlich hatte man die Stelle aber noch vor Eingang des Bewerbungsschreibens des Schwerbehinderten bereits besetzt und lediglich vergessen, die Ausschreibung von der Homepage zu entfernen. Gleichwohl rügte der Bewerber eine Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung und verlangte Schadensersatz. Er war in zwei Instanzen unterlagen. Das LAG hat dazu ausgeführt, es scheide ein Entschädigungsanspruch jedenfalls dann aus, wenn sich ein schwerbehinderter Mensch auf eine zum Zeitpunkt des Bewerbungseingangs bereits besetzte Stelle bewerbe, "weil im Hinblick auf eine nicht mehr zu treffende Auswahlentscheidung keine Diskriminierungsvermutung entstehen kann."


LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2009, 11 Sa 83/08


Ergänzung:

Mit Urteil vom 19.8.2010 (8 AZR 370/09) hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Bewerber eine Absage erteilt. Aus der Pressemitteilung: "...Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass der Kläger aufgrund seiner Bewerbung auf eine als offen ausgeschriebene Stelle zwar zum „Beschäftigten“ im Sinne des AGG geworden ist. Da die Stelle aber bereits davor besetzt wurde, hat er als „Beschäftigter“ keine Benachteiligung erfahren. Der Arbeitgeber hatte auch nicht, etwa durch Angabe einer Bewerbungsfrist, versprochen, die Stelle für eine bestimmte Zeit nicht zu besetzen. Ob der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von vornherein vergeblichen Bewerbung hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens..." Die Entscheidung des LAG ist damit rechtskräftig.

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