Durch einen Ehevertrag können Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch bindenden Vertrag regeln. Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden - News und Informationen zum Familienrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.
Durch einen Ehevertrag können Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch bindenden Vertrag regeln. Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden. In Deutschland ist eine Ehe im Gesetzt geregelt. Mit einem Ehevertrag können diese vorgegebenen Gesetze modifiziert oder ausgeschlossen werden.
Die Regelungen in einem Ehevertrag ollten beide Ehepartner genau miteinander durchsprechen und eventuelle Unklarheiten mit dem Rechtsanwalt beraten. Änderungswünsche sollten nur von dem Rechtsanwalt in den Vertrag eingearbeitet werden. Ist der Vertrag zur Zufriedenheit der Ehepartner formuliert, übermittelt ihn der Rechtsanwalt an den zuständigen Notar, der diesen anschließend beurkundet. Der Notar verpflichtet, alle Vereinbarungen im Ehevertrag auf ihre Vor- und Nachteile zu prüfen.
Der Ehevertrag - typische Inhalte
Unterhalt nach Scheidung
Trennungsunterhalt
Altersvorsorge
Güterstand (Gütergemeinschaft / Gütertrennung / Zugewinngemeinschaft)
Erbfolge
Es ist sinnvoll, zunächst zu überlegen, was in dem Ehevertrag geregelt werden soll. Mit einem Rechtsanwalt kann dann in einem Beratungsgespräch festgelegt werden, welche Regelungen auf welche Weise getroffen werden können welche Folgen diese haben können. Der Rechtsanwalt wird dann den Ehevertrag entwerfen und den Ehepartnern vorlegen.
Urteile zum Ehevertrag
BGH XII ZB 94/06:
Wenn im Ehevertrag ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kompensationslos vereinbart wird und die Ehefrau bei Abschluss des Vertrages schwanger ist, ist der Vertrag nach § 138 S. 1 BGB nichtig. Die Ehegatten haben bewusst in Kauf genommen, dass die Frau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf Weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte erwerben wird (BGH Beschluss v. 18.03.09 - XII ZB 94/06, FamRZ 2009,1041).