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Freizeitausgleich in Ruhezeiten für Ärzte?

Rechtssprechung zu Freizeitausgleich in Ruhezeiten für Ärzte / Ärztinnen in einem Krankenhaus - News zum deutschen Recht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Doktor am Computer
Freizeitausgleich in Ruhezeiten für Ärzte?

Nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 haben Ärzte Bereitschaftsdienste zu leisten. Diese Bereitschaftsdienste werden mit einem tariflich festgelegten Faktor in Arbeitszeit umgerechnet und sind mit einem ebenfalls tariflich festgelegten, von der Entgeltgruppe abhängigen Stundenlohn zu vergüten oder gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA durch entsprechende Freizeit abzugelten (Freizeitausgleich). In seiner Entscheidung vom 22.7.2010 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass dieser Freizeitausgleich auch in der gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG erfolgen kann. Ein Assistenzarzt, für dessen Arbeitsverhältnis der TV-Ärzte/VKA galt, leistete außerhalb der regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdienste mit jeweils zehn Stunden, von denen entsprechend der tariflichen Regelung 90 % und damit neun Stunden als Arbeitszeit gewertet wurden. Im Anschluss erhielt der Arzt Freizeitausgleich noch innerhalb der gesetzlichen Ruhezeit des § 5 ArbZG. Dadurch wurde er jeweils von seiner ansonsten am Folgetag bestehenden Arbeitspflicht freigestellt. Eine verbleibende aus dem Bereitschaftsdienst errechnete Stunde Arbeitszeit wurde vergütet. Auf diese Weise wurde die Regelarbeitszeit des Arztes in vollem Umfang vergütet und die gesetzliche Ruhezeit eingehalten. Der Arzt begehrte aber Vergütung für die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste, soweit ihm dafür Freizeitausgleich gewährt worden ist, da er die Gewährung von Freizeitausgleich in der gesetzlichen Ruhezeit für unzulässig hielt. Das BAG hat dieses Ansinnen abgelehnt. Der Arzt habe keinen Anspruch darauf, nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeitausgleich gewährt zu bekommen. Der Freizeitausgleich nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA könne auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden. § 5 ArbZG schreibe dem Krankenhaus nicht vor, durch welche arbeitsvertragliche Gestaltung es sicherstellt, dass der Arzt nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit mindestens während der folgenden gesetzlichen Ruhezeit nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Erfolge der Freizeitausgleich in der gesetzlichen Ruhezeit, werde also bezahlte Freizeit unter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit gewährt, sei der nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 TV-Ärzte/VKA bei Ableistung von Bereitschaftsdiensten entstehende Entgeltanspruch abgegolten.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2010, Az. 6 AZR 78/09

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