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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Zustellung Kündigung an Ehemann - Fristen?

Fristen bei Kündigung bei Zustellung einer Kündigung an Ehemann durch Bote - News und Informationen zu Recht / Rechtsprechung im Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Umschlag
Zustellung Kündigung an Ehemann - Fristen?

Ein Arbeitgeber wollte das mit einer Mitarbeiterin bestehende Arbeitsverhältnis am 31.1.2008 fristgerecht auf den 29.2.2008 kündigen. Da die Mitarbeiterin nach einem Streit am Arbeitsplatz den Betrieb bereits verlassen hatte, wurde die Kündigung durch einen Boten dem Ehemann der Mitarbeiterin überbracht. Übergabe war am 31.1.2008 nachmittags wohlgemerkt am Arbeitsplatz des Ehemanns in einem Baumarkt. Der Ehemann ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und – so die Mitarbeiterin später – händigte die Kündigung erst am nächsten Tag, dem 1.2.2008 an die Mitarbeiterin aus. Die Frist ist von Bedeutung, denn bei einem Zugang der Kündigung erst am 1.2.2008 hätte der Arbeitgeber nur zum 31.3.2008 kündigen können. Fraglich war also, wie die Aushändigung an den Ehemann am Nachmittag des 31.1.2008 zu bewerten war. Eine Kündigung wird nämlich erst wirksam mit Zugang beim Kündigungsempfänger. Galt die Kündigung schon in dem Moment als zugegangen, als sie dem Ehemann am 31.8.2008 ausgehändigt wurde? Nein, sagte das Bundesarbeitsgericht (BAG). Aber: Der Ehemann war zwar nur sog. Empfangsbote, der die Erklärung entgegennimmt und die Weitergabe an den eigentlichen Kündigungsempfänger, hier also die Mitarbeiterin, organisiert. Das Risiko, dass bei dieser Weiterleitung etwas schief geht trägt grundsätzlich der Kündigende. Dieses Risiko ist aber nicht unbegrenzt. Das BAG meinte, dass der Arbeitgeber hier damit rechnen konnte und durfte, dass der Ehemann das Schreiben nicht am Arbeitsplatz liegen lässt, sondern unter normalen Umständen damit zu rechnen war, dass er es abends mit nach Hause nehmen und an die Mitarbeiterin aushändigen würde. Folglich galt die Kündigung als am 31.1.2008 zugegangen und die Kündigungsfrist endete am 29.2.2008 und nicht wie von der Mitarbeiterin gewünscht erst am 31.3.2008.


Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 9.6.2011 - 6 AZR 687/09 -



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