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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste

  • Autorenbild: Andreas Sprenger
    Andreas Sprenger
  • 20. Apr. 2017
  • 1 Min. Lesezeit

Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste keine tariffähige Gewerkschaft - Auf die dortigen Regelungen konnten (und können) sich Arbeitgeber demnach nicht (mehr) berufen - Informationen zum Arbeitsrecht der Kanzlei HAZ in Offenburg.

2 Arbeiter beim Pakete verladen
Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste keine tariffähige Gewerkschaft

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte in seinem Beschluss vom 20.5.2009 (Az. 9 TaBV 105/08) entschieden, dass die GNBZ keine tariffähige Gewerkschaft sei und deshalb bei Abschluss des „Tarifvertrags“ zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen für Mehrwertbriefdienstleistungen mit dem AGV-NBZ und des „Tarifvertrags“ Mindestlohn mit dem Bundesverband der Kurier-, Express- und Postdienste e.V. im Dezember 2007 auch keine tariffähige Gewerkschaft war. Auf die dortigen Regelungen konnten (und können) sich Arbeitgeber demnach nicht (mehr) berufen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Pressemitteilung vom 15.4.2010 nun mitgeteilt, dass die gegen die Entscheidung eingereichten Rechtsbeschwerden zurückgenommen worden seien, weshalb die Entscheidung des LAG Köln rechtskräftig ist.

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