Gültigkeit Tarifvertrag nach Betriebsübergang - Geltung Haustarifvertrag oder allgemeinverbindlicher Tarifvertrag? - News und Informationen zu Recht / Rechtsprechung von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.
Eine interessante Entscheidung fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 7.7.2010 zur Frage, wie sich zwei Tarifverträge zueinander verhalten, wenn ein Betrieb veräußert wird. Konkret ging es darum, dass in einem Betrieb sowohl ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag galt als auch ein speziellerer Haustarifvertrag, den das Unternehmen mit der Gewerkschaft abgeschlossen hatte, der schlechtere Bedingungen vorsah und der den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag verdrängte. Der Betrieb wurde an einen Dritten veräußert und man versuchte daraufhin, wieder einen Haustarifvertrag zwischen diesem Dritten und der Gewerkschaft zu vereinbaren, was aber nicht formwirksam gelang. Ein Mitarbeiter klagte nun für die Zeit nach dem Betriebsübergang die Lohndifferenz zwischen dem günstigeren allgemeinverbindlichen Tarifvertrag und dem alten Haustarifvertrag ein, nach dem der Betriebserwerber immer noch abrechnete. Diesem Abrechnungsverhalten schob das BAG einen Riegel vor. Das Gericht meinte, der alte Haustarifvertrag sei nicht im Wege der sog. Transformation gem. § 613a Abs. 1 S.2 BGB automatisch zum Inhalt des übergegangenen Arbeitsverhältnisses zwischen Betriebserwerber und Mitarbeiter geworden und einen den alten verdrängenden neuen Haustarifvertrag gebe es nicht. Da der allgemeinverbindliche Tarifvertrag eben wegen seiner Allgemeinverbindlichkeit (s. §§ 4 Abs.1, 5 Abs.1 TVG) mangels Haustarifvertrag nun wegen § 613a Abs.1 S.3 BGB zwischen den Parteien gelte, müsse der Betriebserwerber entsprechend nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag zahlen.
Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 7.7.2010, Az. 4 AZR 1023/08
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