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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Haftung des Veranstalters einer Seereise

Haftung des Veranstalters einer Seereise / Kreuzfahrt bei Unfall - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Reiserecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Kreuzfahrtschiff auf See
Haftung des Veranstalters einer Seereise?

Im Rahmen einer Kreuzfahrt richtet sich die Haftung des Reiseveranstalters für deliktische und reisevertragliche Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden allein nach den "Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See". Konkurrierende deliktische Schadensersatzansprüche sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

Verletzt sich ein Pauschalreisender auf einer Kreuzfahrt durch Ausrutschen am Einstieg eines Whirlpools an herumliegenden Glasscherben, kann er zwar den Schaden dem Grunde nach entsprechend diesen Bestimmungen geltend machen, da die Haftung nicht nur auf schiffstypische Gefahren beschränkt ist. Er muss sich dabei jedoch an der zweijährigen Verjährungsfrist, die mit dem Tag der Ausschiffung der Reise beginnt, festhalten lassen (§§ 823, 831, 253, 249 ff. BGB bzw. §§ 651a ff. BGB, 664 HGB).

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