Kündigung mit falscher Frist bestandskräftig nach Ablauf von drei Wochen nach Zugang - Klage gegen zu kurze Kündigungsfrist nötig - Informationen zum Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.
Eine praktisch wichtige Entscheidung fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 1.9.2010 zu der Frage, ob man eine Kündigung auch dann binnen dreier Wochen ab Zugang mit einer Klage angreifen muss, wenn der Arbeitgeber eine zu kurze Kündigungsfrist gewählt hat. Kommt darauf an, sagt das BAG und zwar darauf, ob man diese Kündigung nicht so auslegen kann, dass sie „eigentlich“ mit der richtigen Frist ausgesprochen werden sollte. Jedermann ist klar, dass das ein erhebliches Risiko für den Arbeitnehmer beinhaltet, sollte er keine Klage erheben, weshalb es ab sofort praktisch Pflicht ist, auch dann zu klagen, wenn der Arbeitgeber aus welchen Gründen auch immer mit zu kurzer Kündigungsfrist gekündigt hat. Zu beachten dabei ist, dass die bekannte Regelung in § 622 Abs. 2 BGB, wonach die Jahre der Betriebszugehörigkeit bis zum 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nicht zu berücksichtigen sind, nach der Entscheidung des EuGH vom 19. Januar 2010 - C-555/07 – unwirksam ist. Die Vorschrift verstößt gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Also – wenn der Arbeitgeber mit zu kurzer Kündigungsfrist kündigt, umgehend rechtlichen Rat einholen, ob eine Klage erforderlich ist. Erhebt man die Klage nicht, obwohl das erforderlich gewesen wäre, wird die Kündigung nach Ablauf von drei Wochen nach Zugang bestandskräftig (§ 7 KSchG) und man verschenkt unter Umständen mehrere Monate, in denen man Anspruch auf Vergütung gehabt hätte und riskiert weiter Schwierigkeiten mit der Arbeitsverwaltung.
Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 1.9.2010, Az. 5 AZR 700/09
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