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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Kosten für Berufskleidung?

  • Autorenbild: Andreas Sprenger
    Andreas Sprenger
  • 20. Apr. 2017
  • 2 Min. Lesezeit

Muss ich die Kosten für die Berufskleidung selbst tragen oder der Arbeitgeber? - Informationen zum Arbeitsrecht von Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer aus Offenburg.

Metzger in Berufskleidung
Muss ich die Kosten für die Berufskleidung selbst tragen?

Muss ich die Kosten für die Berufskleidung selbst tragen? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.06.2016 zumindest für die Mitarbeiter in lebensmittelverarbeitenden Betrieben beantwortet und zwar im Sinne der Mitarbeiter.


Der Kläger, der in einem Schlachthof arbeitet, muss auf Geheiß des Unternehmens weiße Hygienekleidung tragen, die der Betrieb stellt. Für die Reinigung wurden ihm monatlich 10,23 Euro vom Lohn abgezogen.


Der Kläger wandte sich an die Arbeitsgerichte, forderte diesen Einbehalt für drei Jahre zurück und hatte damit Erfolg.


Das Bundesarbeitsgericht erklärte, dass derartige Kosten von demjenigen zu tragen seien, in dessen Interesse gehandelt werde und das sei vorliegend das Unternehmen, denn die Reinigungskosten würden im Eigeninteresse des Unternehmens geschaffen. Nach Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und gemäß Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung müssten – so das Bundesarbeitsgericht weiter - Personen, die in einem Bereich arbeiteten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Nach Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der AVV Lebensmittelhygiene sei die Arbeitskleidung geeignet, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedecke.


Offen bliebt aber die Frage, ob Unternehmen mit ihren Mitarbeitern wirksam vereinbaren können, dass die Mitarbeiter die Kosten der Reinigung zu tragen haben. Das spielte in dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall keine Rolle, weil es keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung gab.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.06.2016, Az. 9 AZR 181/15



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