Sind Kündigungen von Mietwohnungen wegen der Weitervermietung an Flüchtlinge berechtigt? Kündigung wegen Eigenbedarf? Oder eine Verwertungskündigung? - Informationen von Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer, Offenburg.
Sind Kündigungen von Mietwohnungen wegen der Weitervermietung an Flüchtlinge berechtigt? Eine Frage, die viele Mieter derzeit beschäftigt ist, ob Kommunen oder private Vermieter ihnen kündigen dürfen, um die Wohnung an Flüchtlinge zu vermieten. Die Antwort hierauf ist: Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.
Private Vermieter berufen sich in solchen Fällen gerne auf eine Eigenbedarfskündigung. Diese setzt voraus, dass der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Zu dieser Personengruppe gehören Flüchtlinge natürlich nicht, so dass eine Eigenbedarfskündigung nicht in Betracht kommt.
Es gibt für private Vermieter aber noch die Möglichkeit einer „Verwertungskündigung“. Ist der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem bisherigen Mieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und erleidet er dadurch erhebliche Nachteile, dann kann er deswegen eine Kündigung aussprechen.
Private Vermieter berufen sich gerne auf diesen Kündigungsgrund und verweisen darauf, dass Gemeinden, die unter dem besonderen Druck der Flüchtlingsunterbringung stehen, oftmals völlig überhöhte Mieten bezahlen, in deren Genuss die Vermieter nun gerne kommen würden.
Das allerdings begründet keine Verwertungskündigung. Die gesetzliche Vorschrift des § 573 Abs. 2 BGB sieht vor, dass kein Mietvertrag gekündigt werden darf, nur weil der Vermieter von einem neuen Mieter eine höhere Miete fordern kann. Die Erzielung einer höheren Miete unterfällt ausdrücklich nicht dem Schutzbereich der Verwertungskündigung.
Private Vermieter haben also derzeit kaum eine Möglichkeit, ihren aktuellen Mietern zu kündigen, um die Wohnung danach teuer an Flüchtlinge zu vermieten.
Gemeinden oder gemeindeeigene Wohnungsgesellschaften können sich bezüglich der Unterbringung von Flüchtlingen ebenfalls nicht auf Eigenbedarf berufen und auch nicht auf einen sogenannten „Betriebsbedarf“, weil dieser voraussetzt, dass Gemeinden die Mietwohnung an einen eigenen Mitarbeiter vermieten möchten oder an eine Person, die künftig bei ihr eingestellt wird.
Für Gemeinden gibt es allerdings noch einen weiteren Kündigungsgrund, nämlich die Kündigung wegen Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Diesen Grund ziehen die Gemeinden bei derartigen Kündigungen gerne heran.
Das allerdings ist durchaus zweifelhaft und angreifbar.
Diese Kündigungsmöglichkeit ist dann ausgeschlossen, wenn die Kommune über anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge verfügt. Erst dann, wenn die Gemeinde umfassend nachweisen kann, dass sie alle anderweitigen Unterbringungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, kann geprüft werden, ob eine Kündigung in Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben begründet ist. Dieser Beweis ist schwer zu führen. Die Gemeinde muss erst einmal alle Möglichkeiten ausschöpfen, die ihr zur Verfügung stehen und dazu gehört neben der vorläufigen Unterbringung in anderen zur Verfügung stehenden Gebäuden und der Errichtung von Behelfsbauten auch die Anmietung von leer stehenden gewerblichen Immobilien.
Außerdem ist eine umfassende Abwägung der berechtigten Interessen des Mieters am Fortbestand des Mietverhältnisses gegenüber dem Interesse der Gemeinde auf Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben vorzunehmen und die muss keineswegs immer zugunsten der Gemeinde ausfallen.
Darüber hinaus können sich die betroffenen Mieter gegebenenfalls auch darauf berufen, dass ein Umzug für sie mit einer Härte im Sinne von § 574 BGB einhergehen würde.
Fazit: Der Mieter, der mit einer solchen Kündigung konfrontiert ist, ist keineswegs schutzlos. Solche Kündigungen sind oftmals unbegründet und der Mieter hat durchaus gute Chancen, sie - auch mit anwaltlicher Hilfe und notfalls vor Gericht - abzuwehren. Informieren hilft.
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