Arbeitgeber kann ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangen - Ordentliche Kündigung wegen schlechter Deutschkenntnisse - News und Informationen zu Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 28.1.2010 festgestellt, dass der Arbeitgeber von Mitarbeitern ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangen und – sollte der Mitarbeiter nicht oder nicht ausreichend reagieren – wegen unzureichender Sprachkenntnisse auch ordentlich kündigen kann. Das sei keine nach § 3 II AGG verbotene mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Konkret ging es um einen spanischen Produktionshelfer, der nach einer Zertifizierung des Betriebes nicht in der Lage war, seine in Deutsch abgefassten Arbeitsanweisungen zu lesen. Der Mitarbeiter hatte zwar an einem vom Unternehmen bezahlten Sprachkurs teilgenommen, verweigerte aber weitergehende Kurse, auch nachdem das Unternehmen die Kündigung angedroht hatte, sollten sich seine Sprachkenntnisse nicht verbessern. Das Unternehmen kündigte und bekam vom BAG Recht, nachdem es beim Landesarbeitsgericht unterlegen gewesen war. Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 28. Januar 2010 - 2 AZR 764/08 -
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