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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Mitarbeiter als Geschäftsführer

  • Autorenbild: Andreas Sprenger
    Andreas Sprenger
  • 20. Apr. 2017
  • 2 Min. Lesezeit

Vorsicht bei Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Mitarbeiter ohne Kündigung von altem Anstellungsvertrag - Vorsicht - News zu Recht / Rechtsprechung von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Geschäftsführer in einer Firma
Mitarbeiter als Geschäftsführer - Vorsicht!

Es kam und kommt (immer noch) vor – ein vormals angestellter Mitarbeiter wird aus verschiedenen Gründen zum Geschäftsführer berufen, Firma und Mitarbeiter schliessen einen Geschäftsführeranstellungsvertrag ab und übersehen, das bis zum Antritt der Geschäftsführerposition laufende Arbeitsverhältnis schriftlich aufzuheben. In der Folge kommt es zum Knatsch, die Firma kündigt den Geschäftsführeranstellungsvertrag und der anwaltlich vertretene Mitarbeiter behauptet nun, das ursprüngliche Arbeitsverhältnis sei nie wirksam beendet worden, weshalb es nach Ende des Geschäftsführeranstellungsvertrages wiederauflebe. Der Mitarbeiter bietet seine Dienste als angestellter Mitarbeiter wieder an. Das Ganze war bis zum Inkrafttreten des § 623 BGB kein größeres Problem, da die Rechtsprechung davon ausging, dass mit Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages der ursprüngliche Arbeitsvertrag formlos aufgehoben worden. § 623 BGB fordert für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen allerdings die Schriftform. Hatte man also das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht formwirksam, also schriftlich, beendet, bestand für die Firma in der Tat das Problem, dass das alte Arbeitsverhältnis wiederaufleben konnte. Das war für die Firma problematisch, da u.U. das Kündigungsschutzgesetz galt und man für eine Kündigung des wiederaufgelebten Arbeitsverhältnisses einen triftigen Grund i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes benötigte und hier hängt das Gesetz die Trauben für den Arbeitgeber hoch. Soweit ersichtlich war die Rechtslage bisher unklar. Im Urteil vom 14.6.2006 (Az. 5 AZR 592/05) befasste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zuletzt mit diesem Problem, konnte sich aber nicht zu § 623 BGB äußern, da das dortige Arbeitsverhältnis bereits in den 80er Jahren beendet worden war, also vor Geltung des § 623 BGB. Nun hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 16.11.2006 (Az. 5 Sa 142/05) entschieden, dass durch den Abschluss eines Geschäftsführer-anstellungsvertrages auch vor dem Hintergrund des § 623 BGB die Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zu sehen sei. Ausreichend sei, dass - der Geschäftsführeranstellungsvertrag den Formerfordernissen des § 623 BGB entspricht (Schriftform), - sich der Wille der Parteien zur Aufhebung des alten Arbeitsverhältnisses aus dem abgeschlossenen Vertrag ergibt und - ihm zumindest schlüssig die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entnommen werden kann. Folge war, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien nach Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages beendet war, also kein (Alt-)Arbeitsverhältnis wieder auflebte. Die Entscheidung des Landesarbeitsgericht war zunächst nicht rechtskräftig. Spätestens seit der Entscheidung des BAG vom 19.7.2007 (6 AZR 744/06) ist aber klar, dass das LAG Baden-Württemberg zumindest im Ergebnis richtig lag. Der Homepage des BAG ist folgende Zusammenfassung des Urteils vom 19.7.2007 zu entnehmen: "Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist. Durch einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird in diesen Fällen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt."



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