Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten möglich? … "längstens sechs Monate" deute auf einen einheitlichen Zeitraum hin - News und Informationen zum Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 31.3.2010 festgestellt, dass eine Pflegezeit gem. § 3 PflegeZG nur einheitlich bis sechs Monate genommen werden kann. Der Mitarbeiter eines Unternehmens wollte seine pflegebedürftige Mutter bis zum Gesamtzeitraum von sechs Monaten in einzelnen Zeitabschnitten von jeweils wenigen Tagen pflegen, was für den ersten (Teil)Zeitraum vom Arbeitgeber bestätigt, für weitere (Teil)Zeiträume aber abgelehnt wurde, wogegen der Mitarbeiter klagte. Das LAG führte aus, es sei nicht möglich - wie etwa bei der Elternzeit - den Zeitraum von maximal sechs Monaten in mehrere Zeitabschnitte aufzuspalten und entsprechend mehrfach Pflegezeit in Anspruch zu nehmen. Die Formulierung im Gesetz "längstens sechs Monate" deute auf einen einheitlichen Zeitraum hin, gleiches gelte für die Formulierung, wonach der Arbeitnehmer anzugeben habe "für welchen Zeitraum" er Pflegezeit beanspruche. Wäre man anderer Auffassung, hätte es "für welche Zeiträume" lauten müssen. Hinzu komme, dass eine Verlängerung der Pflegezeit (sofern die sechs Monate noch nicht ausgeschöpft sind) nur mit Zustimmung des Arbeitgebers in Betracht komme. Im PflegeZG fehle auch eine ausdrückliche Bestimmung dahingehend, dass Pflegezeit etwa wie im BEEG die Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden könne.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.3.2010 - Az. 20 Sa 87/09 -
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