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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Private Emails im Betrieb

  • Autorenbild: Andreas Sprenger
    Andreas Sprenger
  • 20. Apr. 2017
  • 1 Min. Lesezeit

Private Emails mit teils sexuellen bzw. pornografischen Inhalten von betrieblichem PC / Laptop versendet trotz Betriebsvereinbarung - News zu Recht / Rechtsprechung von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Mann am Rechner im Büro
Private Emails im Betrieb?

Ein Betriebsratsvorsitzender hatte zu privaten Zwecken ihm von dritter Seite aus in den Betrieb geschickte e-mails mit teils sexuellen bzw. pornografienahen Inhalten in nicht unbeträchtlicher Zahl an Betriebsangehörige und Freunde und Bekannte weitergeleitet, obwohl das durch eine Betriebsvereinbarung ausdrücklich untersagt war und der Betriebsratsvorsitzende diese Betriebsvereinbarung mit unterzeichnet hatte. Erschwerend kam hinzu, dass er bei Weiterleitung seinen Namen, seine Funktion als Betriebsratsvorsitzender und das Unternehmen in die mails (Signatur) einfügte. Der Arbeitgeber betrieb den Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat, unterlag aber in allen beiden Instanzen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg führte aus, die Vorgehensweise stelle einen beträchtlichen Verstoss gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Hierum gehe es aber vorliegend nicht, interessant sei nur, ob der Betriebsratsvorsitzende gegen kollektivrechtliche Amtspflichten grob verstoßen habe und daran fehle es hier. Ein Verstoß sei zwar sicher darin zu sehen, dass er einen dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC benutzt und die Signatur des Betriebsrates verwendet hatte. Das reiche aber nicht für die Annahme eines erforderlichen groben Amtspflichtsverstosses, der eine Amtsenthebung rechtfertigen könnte. Im Übrigen habe der Betriebsratsvorsitzende zwar gegen die Betriebsvereinbarung verstoßen, das sei aber ein Verstoss, der von jedem anderen Betriebsangehörigen auch begangen werden könne, weshalb eine Amtspflichtverletzung hier nicht angenommen werden könne.


Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.1.2009, 11 TaBV 6/08



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