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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Schönheitsreparaturen: Neuerlicher Rückschlag für Vermieter!

  • Autorenbild: Andreas Sprenger
    Andreas Sprenger
  • 24. Aug. 2018
  • 2 Min. Lesezeit

Tip für Vermieter: Schuldet der ausscheidende Mieter dem Vermieter Schönheitsreparaturen, dann sollte der Vermieter auf die Durchführung dieser Schönheitsreparaturen bestehen - Informationen von Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer, Offenburg.

Mieter beim Tapezieren
Schuldet der ausscheidende Mieter dem Vermieter Schönheitsreparaturen?

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil mit dem Aktenzeichen VIII ZR 277/16 entschieden, dass ein Mieter, der zu Vertragsbeginn eine unrenovierte Wohnung übernommen hat, bei Vertragsbeendigung auch dann keine Schönheitsreparaturen zu erbringen hat, wenn er mit seinem Vormieter vereinbart hat, dass er im Gegenzug für die Überlassung eines Teppichbodens für den Vormieter die Schönheitsreparaturen erbringt.


Derartige Vereinbarungen zwischen Vor- und Nachmieter haben für den Vermieter keinerlei günstige Wirkung, so der Bundesgerichtshof. Es kommt bei der Frage, ob der Mieter Schönheitsreparaturen erbringen muss oder nicht, immer nur darauf an, ob dem Mieter bei Vertragsbeginn eine renovierte oder unrenovierte Wohnung zur Verfügung gestellt wurde. War sie unrenoviert, schuldet der Mieter bei Vertragsbeendigung keinerlei Renovierung, auch wenn die mietvertragliche Klausel das so vorsieht.


Das Urteil ist für Vermieter äußerst unangenehm, verlassen diese sich doch oftmals auf derartige Vereinbarungen zwischen Vor- und Nachmieter und Vertrauen darauf, dass der Nachmieter dann die an sich vom Vormieter geschuldete Schönheitsreparaturen erbringt. Ist dann auch das Mietverhältnis mit dem Nachmieter beendet und müssen die Vermieter feststellen, dass derartige Vereinbarungen zwischen Vor- und Nachmieter für die Vermieter völlig wertlos sind, dann bleiben die Vermieter auf sämtlichen Kosten sitzen. Sie können den Vormieter nämlich nicht mehr in Anspruch nehmen, weil Ansprüche gegen den Vormieter nach sechs Monaten ab Vertragsbeendigung verjährt sind.


Damit sollte für die Vermieter gelten: Ist ein Mietvertragsverhältnis beendet und schuldet der ausscheidende Mieter dem Vermieter Schönheitsreparaturen, dann sollte der Vermieter auf die Durchführung dieser Schönheitsreparaturen bestehen und sich keinesfalls auf Vereinbarungen zwischen Vor- und Nachmieter verlassen, die die Durchführung der Schönheitsreparaturen beinhalten.



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