Verbrauchsgüterkauf - Unternehmereigenschaft bei branchenfernen Geschäften - Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Kaufrecht der Kanzlei HAZ in Offenburg.
Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9. 12. 2008 - XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126, zum Verbraucherdarlehensvertrag). Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines - unwirksamen - formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich (Aufgabe des Senatsurt. v. 15. 11. 2006 - VIII ZR 3/06, ZAP EN-Nr. 458/2007, BGHZ 170, 31 Rn. 44).Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9. 12. 2008 - XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126, zum Verbraucherdarlehensvertrag). Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines - unwirksamen - formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich (Aufgabe des Senatsurt. v. 15. 11. 2006 - VIII ZR 3/06, ZAP EN-Nr. 458/2007, BGHZ 170, 31 Rn. 44).