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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Urlaubsansprüche bei Krankheit - Hamsterei vorbei!

Hamsterei von Urlaub bei Langzeitkrankheit vorbei - Urlaubsansprüche bei Krankheit - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Verletzte Person beim Training
Urlaubsansprüche bei Krankheit?

Bislang war es als Folge des aufsehenerregenden Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20.1.2009 so, dass man bei durchgängiger und unter Umständen mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaubsanspruch nicht verlor, wenn man dann irgendwann immer noch arbeitsunfähig krank aus dem Arbeitsverhältnis ausschied. Der Arbeitgeber hatte den Urlaub für mehrere Jahre bei Ausscheiden auszubezahlen. Es lässt sich unschwer erkennen, dass da mitunter fünfstellige Beträge zusammenkommen konnten. Damit ist es jetzt vorläufig aus, jedenfalls im Südwesten. Zur Erläuterung: Bis zur genannten Entscheidung des EuGH war das mit dem Urlaub so geregelt, dass Urlaub grundsätzlich bis zum Ende des Kalenderjahres zu nehmen war (das gilt auch heute noch). War man aus betrieblichen Gründen (viel Arbeit) oder Krankheit gehindert, den Urlaub bis 31.12. zu nehmen, dann wurde er - automatisch - in das erste Quartal des Folgejahres mitgenommen (auch das gilt heute noch). Dann war aber höchste Eisenbahn, denn der Alturlaub aus dem Vorjahr musste bis 31.3. beantragt und genommen sein, sonst war er verfallen und zwar endgültig (und auch das gilt heute noch). Misslich war das, wenn man bis 31.3. oder darüber hinaus weiter krank war. Dann war der Urlaub verfallen. Damit hat der EuGH Schluss gemacht Anfang 2009. Jetzt ist er wieder zurückgerudert. Am 22.11.2011 hat er nämlich entschieden (Az. C-214/10), es sei nicht zu beanstanden, wenn nationale Gesetzgeber gesetzlich regelten, dass Urlaub bis 15 Monate übertragen werden könne und anschließend verfalle. Darauf hatte der Südwesten nur gewartet. Die in Freiburg ansässige 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hat unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH in seiner Entscheidung vom 21.12.2011 festgestellt, dass Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach ende des jeweiligen Urlaubsjahres untergehen und nicht auszuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis später beendet wird. Arbeitgeber wird das freuen.


Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, Az. 10 Sa 19/11

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