Am falschen Fleck gespart: Ausschlussfrist und Verjährungsfrist im Arbeitsrecht nach später Zustellung - Informationen zum Arbeitsrecht von Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer aus Offenburg.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jüngst mit dem Versicherungsschutz und Aufklärungspflichten von Juwelieren befasst!
Der Kunde eines Juweliers hatte Schmuck im Wert von ca. 3.000,00 € bei einem Juwelier zur Reparatur und Wertermittlung abgegeben. Das Juweliergeschäft wurde überfallen, der Schmuck geraubt.
Der Kunde verklagte den Juwelier auf Wertersatz, weil der Juwelier a) nicht gegen solche Risiken versichert war und b) auf den fehlenden Versicherungsschutz nicht hingewiesen hatte. Bis der Fall beim BGH landete, wurde höchst unterschiedlich geurteilt.
Die erste Instanz verurteilte den Juwelier, weil man der Meinung war, der Juwelier hätte auf den fehlenden Versicherungsschutz hinweisen müssen. Die zweite Instanz sah das völlig anders und wies die Klage ab.
Der BGH hob aber dieses Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung zurück an die zweite Instanz.
Dabei vertrat der BGH die Auffassung, ein Juwelier sei nicht generell verpflichtet, zur Reparatur oder Wertermittlung bzw. Ermittlung eines Ankaufspreises das Risiko eines Verlustes durch Raub oder Diebstahl zu versichern.
Wenn es sich allerdings um Kundenschmuck „von außergewöhnlich hohem Wert“ handele oder der Kunde „infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes“ eine Aufklärung über eben diesen Versicherungsschutz oder dessen Fehlens erwarten dürfe, komme eine Haftung in Betracht, wenn der Juwelier einen solchen Versicherungsschutz nicht vorhalte und darüber nicht aufkläre.
Da der BGH aus eigener Kenntnis nicht sagen konnte, ob eine Raub- bzw. Diebstahlversicherung bei Juwelieren branchenüblich ist, hat er zurückverwiesen. Dieser Aspekt muss nun von der zweiten Instanz aufklärt werden.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.6.2016, Az. VII ZR 107/15
Anmerkung: Angesichts der hier in Anführungsstriche gesetzten Formulierungen sei jedem Juwelier nur geraten, auf fehlenden Versicherungsschutz so hinzuweisen, dass er diese Aufklärung nachher auch nachweisen kann.
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