Anspruch auf Weihnachtsgeld für langjährigen Mitarbeiter trotz Freiwilligkeitsvorbehalt nach jahrelanger Zahlung von Weihnachtsgeld - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte es mit der Klage eines Mitarbeiters auf Zahlung von Weihnachtsgeld zu tun, der bereits seit 1963 ohne schriftlichen Arbeitsvertrag für das Unternehmen tätig war und von 1963 bis 2008 regelmäßig Weihnachtsgeld nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel bezahlt bekam. Ab 2005 hatte das Unternehmen der Gehaltsabrechnung, in der das Weihnachtsgeld auftauchte, jeweils ein Schreiben beigefügt, mit dem man mitteilte, die Zahlung erfolge freiwillig. Der Mitarbeiter quittierte den Erhalt des Schreibens. 2009 schließlich zahlte man kein Weihnachstgeld mehr aus und der Mitarbeiter klagte auf Zahlung. Mit Erfolg. Das LAG führte aus, durch die jahrelange vorbehaltlose Zahlung des Weihnachtsgelds sei eine betriebliche Übung entstanden, so dass der Mitarbeiter darauf vertrauen konnte, es auch künftig zu erhalten. Unerheblich sei, dass man ab 2005 ein Schreiben beigefügt hatte, mit der man die Freiwilligkeit einführen wollte. Nachträglich sei da nichts mehr zu machen, die durch betriebliche Übung entstandene Anspruchsgundlage könne man zumindest auf diesem Weg nicht mehr beseitigen. Durch die schriftliche Bestätigung, die Begleitschreiben erhalten zu haben, habe der Mitarbeiter auch nicht bestätigt, er sei mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt einverstanden gewesen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.4.2011, Az. 5 Sa 604/10
Anmerkung:
Der Arbeitgeber hatte mit einer sog. negativen betrieblichen Übung argumentiert. Eine solche negative betriebliche Übung hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) früher einmal angenommen, wenn eine zuvor entstandene betriebliche Übung (mehrfache, mindestens dreimalige vorbehaltlose Zahlung) vom Arbeitgeber dahingehend abgeändert wurde, dass er nun ebenfalls mehrfach hintereinander die Zahlung unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellte, ohne dass der Mitarbeiter das gerügt hätte. Dann sei die ursprüngliche betriebliche Übung wieder beseitigt. Diese Rechtsprechung hatte das BAG mit der Entscheidung vom 18.3.2009 aber wieder aufgegeben.
Der vorliegende Fall kann aber nicht herangezogen werden, wenn im Arbeitsvertrag die Frewilligkeit bereits geregelt wurde. Dann kann eine betriebliche Übung erst gar nicht entstehen. Hätte der Arbeitgeber also schon von Anfang an einen solchen Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart hegabt, hätte der Mitarbeietr wohl keine Chance gehabt.