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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Zwei Arbeitsverhältnisse, zwei Mal Urlaub?

Urlaubsansprüche bei Doppelbeschäftigung - zwei Arbeitsverhältnisse, zwei Mal Urlaub - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

2 Arbeiter im Betrieb
Zwei Arbeitsverhältnisse, zwei Mal Urlaub?

Jedermann weiß oder vermutet, dass man nicht zwei Mal Urlaub bekommt, wenn man unter dem Jahr den Arbeitgeber wechselt. Da ist § 6 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BURlG) vor, der solche Doppelansprüche beim Arbeitgeberwechsel verhindert. Was passiert aber, wenn man nach einer Kündigung den Arbeitgeber verklagt und nach Ende der Kündigungsfrist aber noch während des laufenden Prozesses ein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber eingeht und den Prozess mit seinem „alten“ Arbeitgeber gewinnt? Dann hat man ein „Doppelarbeitsverhältnis“. Heißt das doppelte Urlaubsansprüche, denn § 6 BUrlG regelt diesen Fall ja nicht? Nein, sagte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Entscheidung vom 21.2.2012. Eine Anrechnung des einen Urlaubsanspruchs auf den anderen sei zwar nach den üblichen Anrechnungsvorschriften (§ 615 BGB, § 11 KSchG) nicht direkt möglich, man müsse die Anrechnungsgrundsätze aber analog anwenden. Dafür spreche die oft bemühte Interessenlage. Der gekündigte Arbeitnehmer sei nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess grundsätzlich so zu stellen, als hätte keine tatsächliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden. Da der Mitarbeiter nicht gleichzeitig seine Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen erfüllen kann, hat er keinen doppelten Urlaubsanspruch.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Februar 2012 - 9 AZR 487/10 -

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